TE Vwgh Erkenntnis 2003/12/17 2003/04/0183

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Veröffentlicht am 17.12.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
ZustG §17 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Blaschek, Dr. Rigler und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des B in E, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 4. September 2003, Zl. MA 63 - 4675/03, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand i.A. Widerruf einer Markplatzzuweisung und Auftrag zur Räumung des Marktplatzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 4. September 2003 der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, betreffend Widerruf einer Marktplatzzuweisung und Auftrag zur Räumung des Marktplatzes, abgewiesen. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seinen Wiedereinsetzungsantrag darauf gestützt, es sei ihm der erwähnte Bescheid des Magistrats durch die am 24. Dezember 2001 erfolgte Hinterlegung am Postamt E. nicht rechtswirksam zugestellt worden. Es sei ihm nämlich keine Verständigungsanzeige übermittelt worden, sodass er vom Zustellvorgang keine Kenntnis erlangt habe. Erst durch die Aushändigung des Bescheides am 26. Juni 2002 habe er von der Bescheiderlassung erfahren. Mit diesem Vorbringen habe der Beschwerdeführer keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht. Träfe es zu, dass dem Beschwerdeführer zufolge einer Gesetzwidrigkeit beim Zustellvorgang nicht rechtswirksam zugestellt worden sei, so läge eine Fristversäumung i.S. des § 71 Abs. 1 AVG gar nicht vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verletzt. Er bringt vor, er habe in seinem Wiedereinsetzungsantrag ausgeführt, dieser Antrag werde für den Fall gestellt, dass von einer rechtswirksamen Hinterlegung des Magistratsbescheides auszugehen sei. Für den Fall, dass eine Fristversäumnis überhaupt zum Tragen komme, habe er die Unkenntnis von der Hinterlegung als Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht. Selbst bei rechtmäßiger Hinterlegung könne es Fallkonstellationen geben, wo dem Bescheidadressaten nicht zur Kenntnis gelange, dass eine Hinterlegung erfolgt sei. Im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer seinen Wiedereinsetzungsantrag daher auf einen gesetzlichen Wiedereinsetzungsgrund gestützt. Dieser hätte durch Aufnahme der beantragten Beweismittel erhoben und von der Behörde inhaltlich beurteilt werden müssen.

Gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG ist wegen der Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Partei, welche die Wiedereinsetzung begehrt, einen Wiedereinsetzungsgrund zu behaupten und diesen glaubhaft zu machen. Hiefür reicht allerdings die Behauptung, die Hinterlegungsanzeige aus nicht näher aufgeklärten Gründen nicht erhalten und daher vom Zustellvorgang keine Kenntnis erlangt zu haben, nicht aus, wenn die Hinterlegungsanzeige in die Gewahrsame des Adressaten gelangt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. September 2002, Zl. 2000/03/0109, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid wurde der erwähnte Magistratsbescheid am 24. Dezember 2001 beim Postamt E. hinterlegt und "eine Verständigung über die Hinterlegung im Hausbrieffach hinterlassen". Dem tritt der Beschwerdeführer nicht entgegen. Die Auffassung, die Hinterlegungsanzeige sei solcher Art in die Gewahrsame des Beschwerdeführers gelangt, ist nicht zu beanstanden; kann doch im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass eine Hinterlegungsanzeige in die Gewahrsame des Bescheidadressaten gelangt, indem sie in dessen Hausbrieffach eingelegt wird (vgl. nochmals das zit. Erk. vom 3.September 2002 und die dort zit. Vorjudikatur) und bringt der Beschwerdeführer besondere Umstände, denen zufolge die Hinterlegungsanzeige ungeachtet ihrer Hinterlassung in seinem Hausbrieffach nicht in seine Gewahrsame gelangt sei, nicht vor.

Ist aber davon auszugehen, dass die Hinterlegungsanzeige in die Gewahrsame des Beschwerdeführers gelangt ist, wird - wie dargelegt - mit dem Vorbringen, aus nicht näher aufgeklärten Gründen die Hinterlegungsanzeige nicht erhalten und solcher Art vom Zustellvorgang keine Kenntnis erlangt zu haben, kein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 17. Dezember 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003040183.X00

Im RIS seit

26.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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