RS OGH 1988/12/15 7Ob718/88, 7Ob583/90, 3Ob27/11h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1988
beobachten
merken

Norm

EheG §49 A1a

Rechtssatz

Bei einzelnen Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein betrachtet nicht das Gewicht einer schweren Eheverfehlung haben, ist immer zu beurteilen, ob nicht Dauer, Wiederholung und die dadurch gegebene Belastung das Gesamtverhalten zu einer schweren Eheverfehlung machen (so schon 1 Ob 628/84 = EFSlg 46152).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0056009

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten