Norm
EheG §49 A1aRechtssatz
Bei einzelnen Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein betrachtet nicht das Gewicht einer schweren Eheverfehlung haben, ist immer zu beurteilen, ob nicht Dauer, Wiederholung und die dadurch gegebene Belastung das Gesamtverhalten zu einer schweren Eheverfehlung machen (so schon 1 Ob 628/84 = EFSlg 46152).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0056009Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.04.2011