Norm
AußStrG §97 A1Rechtssatz
Auch angeblich fremde Sachen oder Sachen, an denen nach dem äußeren Schein (zB Vorhandensein in einer gemeinsamen Wohnung) zumindest Mitbesitz des Erblassers vorlag, sind in das Inventar aufzunehmen (so schon SZ 47/12).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0007803Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018