Norm
StGB §133 D3Rechtssatz
Präsenter Deckungsfonds - Bereicherungsvorsatz ist nur auszuschließen, wenn der Täter bei der Zueignung anvertrauter Gelder zu deren sofortigem vollständigen Ersatz willens und fähig gewesen wäre. Liegenschaftsbesitz, dessen Veräußerung jedenfalls zeitraubend und auch mit einem gewissen Unsicherheitsfaktor behaftet ist, oder die ebenfalls immer vom Willen eines anderen abhängige Möglichkeit einer Kreditaufnahme gibt dem Verwahrer nicht jene liquiden Mittel, die ihn allein befähigen, das treuwidrig verwendete Gut sogleich zu ersetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0094326Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.11.2021