RS OGH 1988/12/15 12Os151/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1988
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Norm

StPO §292
StPO §389 Abs2

Rechtssatz

Unterlassung einer Kostenteilung im Einhebungsbeschluß betreffend Gebühren eines Sachverständigen, dessen Gutachtertätigkeit sich sowohl auf durch Freispruch als auch durch Schuldspruch erledigte Anklagevorwürfe bezog.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0100637

Dokumentnummer

JJR_19881215_OGH0002_0120OS00151_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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