RS OGH 1988/12/15 7Ob713/88, 8Ob47/12p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1988
beobachten
merken

Norm

EheG §56 A

Rechtssatz

Die Verzeihung besteht in einem Verhalten des gekränkten Ehegatten, durch das er zum Ausdruck bringt, dass er trotz der ehewidrigen Handlungen des anderen Gatten, die ihn zunächst verletzt haben, die Ehe fortsetzen will. Dabei ist in erster Linie maßgebend, ob eine derartige innere Einstellung wirklich bei ihm vorliegt. Doch muss er auch bei fehlendem Verzeihungswillen ein Verhalten als Verzeihung gelten lassen, das objektiv unter Berücksichtigung des Wesens der Ehe als Ausdruck der Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, zu deuten ist.

BGH vom 08.03.1957, IV ZR 298/56; Veröff: NJW 1957,949 = FamRZ 1957,208

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 713/88
    Entscheidungstext OGH 15.12.1988 7 Ob 713/88
    nur: Die Verzeihung besteht in einem Verhalten des gekränkten Ehegatten, durch das er zum Ausdruck bringt, dass er trotz der ehewidrigen Handlungen des anderen Gatten, die ihn zunächst verletzt haben, die Ehe fortsetzen will. (T1)
  • 8 Ob 47/12p
    Entscheidungstext OGH 24.04.2012 8 Ob 47/12p
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0057093

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten