Norm
EheG §56 ARechtssatz
Die Verzeihung besteht in einem Verhalten des gekränkten Ehegatten, durch das er zum Ausdruck bringt, dass er trotz der ehewidrigen Handlungen des anderen Gatten, die ihn zunächst verletzt haben, die Ehe fortsetzen will. Dabei ist in erster Linie maßgebend, ob eine derartige innere Einstellung wirklich bei ihm vorliegt. Doch muss er auch bei fehlendem Verzeihungswillen ein Verhalten als Verzeihung gelten lassen, das objektiv unter Berücksichtigung des Wesens der Ehe als Ausdruck der Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, zu deuten ist.
BGH vom 08.03.1957, IV ZR 298/56; Veröff: NJW 1957,949 = FamRZ 1957,208
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0057093Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.06.2012