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21 Handels- und WertpapierrechtNorm
B-VG Art89 Abs2Leitsatz
Zurückweisung einer gegen einen Gerichtsakt gerichteten Eingabe mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Überprüfung von Akten der Gerichtsbarkeit; kein Vorliegen eines negativen Kompetenzkonfliktes aufgrund unterlassener Antragstellung auf Gesetzesprüfung durch den Verfassungsgerichtshof seitens des OGH; Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer handelsrechtlichen Bestimmung mangels unmittelbarer Betroffenheit der AntragstellerSpruch
Die Beschwerde und die Anträge werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. Die vorliegende Eingabe richtet sich, soweit sie sich auf Art144 B-VG stützt, gegen einen Beschluß des Obersten Gerichtshofes und somit gegen einen Akt der Gerichtsbarkeit. Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumt aber dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit ein, Akte der Gerichtsbarkeit aufgrund einer an ihn gerichteten Beschwerde zu überprüfen.
Weiters wolle der Verfassungsgerichtshof über einen negativen Kompetenzkonflikt entscheiden, den der Oberste Gerichtshof durch Unterlassung einer Antragstellung nach Art89 Abs2 B-VG beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof herbeigeführt habe. Ein negativer Kompetenzkonflikt nach Art138 Abs1 B-VG liegt jedoch vor, wenn zwei oder mehrere Behörden (iwS) die Zuständigkeit in derselben Sache ablehnen, weil die jeweils andere zuständig sei und eine der beteiligten Behörden ihre Zuständigkeit zu Unrecht ablehnt. Daß dies in Ansehung des Gegenstandes des Antrages nicht zutrifft, bedarf keiner näheren Begründung.
Schließlich beantragen die Einschreiter die Aufhebung des §277 Abs1 und 4 Handelsgesetzbuch idF BGBl. 304/1996 (samt zahlreichen Eventualbegehren). Einen gleichartigen Antrag hat der Verfassungsgerichtshof mangels unmittelbarer Betroffenheit bereits mit Beschluß vom 5. Oktober 1999, G60/99, mit der Begründung zurückgewiesen, daß der dem zur Offenlegung von Jahresabschlüssen beim Firmenbuchgericht Verpflichteten eröffnete Weg, die Angelegenheit vor den Verfassungsgerichtshof zu bringen, durch die Möglichkeit, die Verhängung der Zwangsstrafe zu bekämpfen, regelmäßig zumutbar ist. Daß weder das Gericht II. Instanz noch der Oberste Gerichtshof Anlaß gefunden haben, einen Antrag nach Art89 Abs2 B-VG auf Aufhebung der von den Einschreitern gerügten Vorschriften beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, ändert an der Zumutbarkeit dieses Weges und damit an der mangelnden Betroffenheit der antragstellenden Parteien nichts.
II. Die Eingabe ist daher einerseits wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG und andererseits mangels Legitimation gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Erledigung der Anträge auf vorläufige Maßnahmen.
Schlagworte
Bescheidbegriff, Gerichtsakt, Handelsrecht, VfGH / Individualantrag, VfGH / Kompetenzkonflikt, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B930.2000Dokumentnummer
JFT_09999370_00B00930_00