RS OGH 1988/12/19 Bkd90/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1988
beobachten
merken

Norm

DSt 1872 §2 C4

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt, der bei Annahme des Mandates von seinem Mandanten den Auftrag entgegennimmt, gegen alle negativen Entscheidungen ein Rechtsmittel einzubringen, ist verpflichtet, auf jeden Fall das Rechtsmittel gegen negative Entscheidungen zu erheben, es sei denn, daß in der Folge im Einverständnis mit dem Klienten dieser Auftrag abgeändert wird. Wenn ein solches Einverständnis mit dem Klienten innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht erfolgt, so hat der Rechtsanwalt dem ihm erteilten Auftrag gemäß zu handeln (Einleitungsbeschluß).

Entscheidungstexte

  • Bkd 90/88
    Entscheidungstext OGH 19.12.1988 Bkd 90/88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0055505

Dokumentnummer

JJR_19881219_OGH0002_000BKD00090_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten