Norm
DSt 1872 §2 BRechtssatz
Unter "vertreten" im Sinne des § 10 Abs 1 RAO ist nicht allein das Einschreiten auf Grund einer Vollmacht des bürgerlichen oder des Prozeßrechtes, sondern jede anwaltliche Tätigkeit zu verstehen, namentlich auch die Verfassung von Vertragsurkunden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0055333Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.01.2017