RS OGH 1988/12/19 Bkv7/88

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Veröffentlicht am 19.12.1988
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Norm

DSt 1872 §14

Rechtssatz

Wird der Vollzug der Disziplinarstrafe der Streichung eines Anwaltes von der Liste durch einen im Zuge der Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde ergangenen Aufschiebungsbeschluß des VfGH für die Dauer des anhängigen Verfahrens unterbrochen und kann daher der verurteilte Rechtsanwalt die Rechtsanwaltschaft tatsächlich wieder ausüben, so ist dieser Zeitraum in die dreijährige Frist des § 14 DSt 1872 nicht einzurechnen.

Entscheidungstexte

  • Bkv 7/88
    Entscheidungstext OGH 19.12.1988 Bkv 7/88
    Veröff: AnwBl 1990,196

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0055796

Dokumentnummer

JJR_19881219_OGH0002_000BKV00007_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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