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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
GewO 1994 §79 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer sowie Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der Sonnenhotels SG GmbH & Co KG in S, vertreten durch Dr. Martin Leys, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Michael-Gaismair-Straße 8, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 26. Juni 2001, Zl. IIa-60.005/7-01, betreffend gewerbliche Betriebsanlage, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird - im Umfang des Spruchpunktes B) "Schirmbar" des erstinstanzlichen Bescheides - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde im Grunde des § 79 GewO 1994 gegenüber der beschwerdeführenden Partei u.a. (bezogen auf den des Spruchpunktes B) "Schirmbar" des erstinstanzlichen Bescheides) ausgesprochen:
"II. Folgende zusätzliche Auflage wird vorgeschrieben:
Während der Winterzeit wird der Betrieb der Schirmbar auf die Zeit zwischen 12.00 Uhr und 19.30 Uhr beschränkt."
Dazu wird in der Begründung im Wesentlichen ausgeführt, aus den eingeholten lärmtechnischen und amtsärztlichen Gutachten gehe hervor, dass bei Abspielen von Musik mit 90 dB(A) ein Immissionspegel beim nächstgelegenen Nachbarn von 70 dB(A) vorliege. Da die Grenze des Überganges zu gesundheitsgefährdenden Auswirkungen bei lang andauernder Einwirkung mit einem Beurteilungspegel von 65 dB(A) mit erlaubten Spitzen von 90- 95 dB(A) angegeben worden sei, könnten bei einer derartigen dauernd vorliegenden Störlärmimmission langfristig gesundheitsgefährdende Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden. Die Auflage, wonach die Betriebslautstärke der Schirmbar auf einen Wert von 65 dB(A) eingeschränkt werde, sei daher unbedingt erforderlich, um die umgebende Nachbarschaft vor gesundheitsgefährdender Lärmbelastung zu schützen. Da es ab ca. 19.00 Uhr zu einer weiteren Abnahme des Basispegels, auf Grund der Verkehrsberuhigung auf der B 186 und der Abnahme der Gästefrequenz im Freien, komme, würde eine Musikdarbietung bis 20.00 Uhr eine noch massivere Lärmbelastung der Nachbarn bedeuten, welche als unzumutbar einzustufen sei. Die Betriebszeit der gegenständlichen Schirmbar bis 19.30 Uhr stelle daher die äußerste Grenze der zumutbaren Belastbarkeit der umgebenden Nachbarschaft dar, weshalb die diesbezügliche Auflage vorzuschreiben gewesen sei.
In der gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 26. Juni 2001 gerichteten Beschwerde erachtet sich die beschwerdeführende Partei durch die (oben wiedergegebene) Auflagenvorschreibung in ihren Rechten verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 79 Abs. 1 GewO 1994 sieht eine Regelung vor, wonach dann, wenn sich nach Genehmigung der Anlage ergibt, dass die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, die Behörde die nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs. 1) vorzuschreiben hat.
Die beschwerdeführende Partei wendet sich zunächst dagegen, dass die Umschreibung "während der Winterzeit" zu unbestimmt sei.
Sie ist damit im Recht:
Auflagen müssen so klar gefasst sein, dass sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 23. April 1991, Zl. 88/04/0029). Vor diesem Hintergrund erscheint die zeitliche Situierung der Betriebszeitenbeschränkung auf "während der Winterzeit" nicht ausreichend bestimmt, weil hieraus nicht mit der erforderlichen Klarheit folgt, inwiefern damit die kalendermäßig bestimmte Winterzeit oder ein davon unabhängiger Zeitraum der "Wintersaison" oder allenfalls einer "winterlichen Jahreszeit" erfasst werden soll, (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 23. April 1991, Zl. 90/04/0281). Bei einer Deutung im Sinne der beiden letztgenannten Begriffe ("Wintersaison" und "winterliche Jahrezeit") ist auch anzumerken, dass mit diesen Begriffen (ohne konkrete Zeitangaben) die notwendige nähere zeitliche Konkretisierung nicht getroffen wird.
Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie schon in Hinsicht darauf den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Dieser war daher - im Umfang des Spruchpunktes B) "Schirmbar" des erstinstanzlichen Bescheides, diesbezüglich jedoch mangels Trennbarkeit zur Gänze - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne dass es einer Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens bedurfte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Pauschalgebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG S 2.500,-- beträgt - wobei die Umrechnung auf § 3 Abs. 2 Z. 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000, beruht - und diese Pauschalgebühr auch die Beilagengebühr abdeckt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 6. November 2002, Zl. 99/16/0197, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Wien, am 17. Dezember 2003
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001040156.X00Im RIS seit
23.01.2004