Norm
MRG §12 Abs3 CaRechtssatz
Tritt bei der Veräußerung eines von einem Hauptmieter einer unter Heranziehung von Mittel des WWG wieder aufgebauten Geschäftsräumlichkeit im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens kein gespaltenes Mietverhältnis ein, sondern kommt es vielmehr zum Übergang der Hauptmietrechte an den Unternehmenserwerber, so gelten auch die übrigen Regelungen des § 12 Abs 3 MRG. Im Anwendungsbereich des § 12 Abs 3 MRG, also für die dem Rechtsbestand des WWG und MG fremd gewesene Rechtsfigur des Überganges von Mietrechten kraft Unternehmensveräußerung auf den Erwerber des Unternehmens sind die Zinsbildungsvorschriften des § 15 WWG idjgF somit nicht maßgebend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0070241Dokumentnummer
JJR_19881220_OGH0002_0050OB00059_8800000_001