RS OGH 1988/12/20 5Ob59/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1988
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Norm

MRG §12 Abs3 Ca
MRG §12 Abs3 Cb
WWG §15

Rechtssatz

Tritt bei der Veräußerung eines von einem Hauptmieter einer unter Heranziehung von Mittel des WWG wieder aufgebauten Geschäftsräumlichkeit im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens kein gespaltenes Mietverhältnis ein, sondern kommt es vielmehr zum Übergang der Hauptmietrechte an den Unternehmenserwerber, so gelten auch die übrigen Regelungen des § 12 Abs 3 MRG. Im Anwendungsbereich des § 12 Abs 3 MRG, also für die dem Rechtsbestand des WWG und MG fremd gewesene Rechtsfigur des Überganges von Mietrechten kraft Unternehmensveräußerung auf den Erwerber des Unternehmens sind die Zinsbildungsvorschriften des § 15 WWG idjgF somit nicht maßgebend.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0070241

Dokumentnummer

JJR_19881220_OGH0002_0050OB00059_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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