Norm
StPO §292Rechtssatz
Wurden dem Angeklagten entgegen der Bestimmung des § 390 a StPO vom Privatbeteiligten zu ersetzende Kosten zugesprochen, kann der OGH lediglich die Gesetzwidrigkeit dieses Anspruchs feststellen, nicht aber seine Entscheidung mit konkreter Wirkung ausstatten, weil solcherart die durch die rechtskräftige Beendigung des Verfahrens geschaffene Lage zum Nachteil des Angeklagten verändert würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0100410Dokumentnummer
JJR_19881220_OGH0002_0110OS00161_8800000_001