RS OGH 1988/12/20 5Ob26/88 (5Ob27/88), 5Ob41/00s, 5Ob173/01d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1988
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Norm

ABGB §837 D
ABGB §1042 D
WEG §17
WEG §19

Rechtssatz

Haben die anderen Wohnungseigentümer für den säumigen Gemeinschafter einen diesem gemäß § 19 Abs 1 Satz 1 WEG obliegenden Aufwand, allenfalls dadurch getätigt, daß das Konto der Hausgemeinschaft überzogen wurde, so steht ihnen der Ersatzanspruch zu ( § 1042 ABGB), der allerdings vom Verwalter - im eigenen Namen unter Hinweis auf seine Stellung als Verwalter - geltend gemacht werden kann.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 26/88
    Entscheidungstext OGH 20.12.1988 5 Ob 26/88
    Veröff: MietSlg XL/34
  • 5 Ob 41/00s
    Entscheidungstext OGH 11.10.2000 5 Ob 41/00s
    Auch
  • 5 Ob 173/01d
    Entscheidungstext OGH 09.10.2001 5 Ob 173/01d
    Vgl; Beisatz: Kommt ein Miteigentümer seiner Erhaltungspflicht gemäß § 13 Abs 3 WEG nicht nach und trägt die Wohnungseigentümergemeinschaft den Aufwand, den eigentlich der Miteigentümer nach dem Gesetz selbst hätte machen müssen, so hat sie gegen den säumigen Miteigentümer den Anspruch auf Ersatz nach § 1042 ABGB. (T1); Veröff: SZ 74/170

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0013764

Dokumentnummer

JJR_19881220_OGH0002_0050OB00026_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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