Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art130 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Blaschek, Dr. Rigler und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der Teleport Waldviertel Information und Kommunikation GmbH in Gmünd, vertreten durch Höhne, In der Maur & Partner, Rechtsanwälte OEG in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 20, gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenats vom 1. Juli 2003, Zl. 611.057/001- BKS/2003, betreffend Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms (mitbeteiligte Partei: Donauradio Wien GmbH in 1090 Wien, Alserstraße 4), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bescheiden der in erster und zweiter Instanz entscheidenden Behörden ergibt sich Folgendes:
Mit Bescheid vom 25. November 2002 hat die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) der Mitbeteiligten gemäß § 3 Abs. 1 und 2 iVm §§ 5 und 6 Privatradiogesetz (PrR-G), BGBl. I Nr. 20/2001, für die Dauer von zehn Jahren die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet "Tulln 99,4 MHz" erteilt. Sie hat ausgesprochen, dass das Versorgungsgebiet auf Grund der einen Bestandteil des Bescheides bildenden Beilage 1 die Stadt Tulln und die unmittelbar angrenzenden Gemeinden umfasse. Das Programm der Mitbeteiligten hat sie wie folgt umschrieben:
"Das Programm umfasst ein 24-Stunden Vollprogramm mit einem vorwiegend auf den klassischen Schlager abstellenden Musikformat, wobei auch englischsprachige und deutsche Oldies aus den 50iger, 60iger und 70iger Jahren sowie der klassische deutschsprachige Schlager und der Austroschlager einen Bestandteil des Musikprogramms bilden werden. Rund 45 v.H. des Gesamtprogramms wird vor Ort in Tulln eigengestaltet und 55 v.H. von Radio Arabella 92,9 MHz aus Wien übernommen werden. Das Verhältnis Wortzu Musikanteil wird etwa 30 v.H. zu 70 v.H. betragen. Die internationalen und nationalen Nachrichten werden von Radio Arabella 92,9 MHz aus Wien übernommen und die Lokalnachrichten in Tulln produziert werden. Die Zielgruppe sind vorwiegend Personen ab 35 Jahren."
(Spruchpunkte 1. und 2.)
Unter den Spruchpunkten 3. und 8. hat die Erstbehörde der Mitbeteiligten die Auflage erteilt, Änderungen des Programms unverzüglich anzuzeigen, die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der in Beilage 1 umschriebenen Sendeanlage nach dem Telekommunikationsgesetz erteilt und die Entrichtung von Verwaltungsabgaben vorgeschrieben.
Unter Spruchpunkt 6. wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuordnung der Übertragungskapazität "Tulln 99,4 MHz" zu ihrem bestehenden Versorgungsgebiet gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 PrR-G abgewiesen.
Die Anträge von insgesamt weiteren fünf Bewerbern um die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms bzw. Zuordnung der gegenständlichen Übertragungskapazität zu einem bestehenden Versorgungsgebiet wurden zurück- bzw. abgewiesen (Spruchpunkte 4. und 5. und 7.).
In der Begründung dieses Bescheides hat die Erstbehörde zur bisherigen Versorgung des Raumes Tulln mit Hörfunkprogrammen
Folgendes festgestellt:
"Das gegenständliche Versorgungsgebiet wird durch folgende ORF-Hörfunkprogramme mit den im Folgenden angeführten
Senderformaten versorgt:
Ö3:
Zielgruppe:
Österreicher 14 bis 49 Jahre (Kernzielgruppe 14 bis 34 Jahre)
Musikformat:
Hot AC, Hitradio mit den größten Hits der 80er und 90er Jahre
Nachrichten:
Volle Information zur vollen Stunde, Wetter, Schlagzeilen zur halben Stunde; schnellster Verkehrsservice Österreichs, Sport
Programm:
People you like, Music you love, News you can use
Ö1:
Zielgruppe:
Alle an Kultur interessierten Österreicher ab 18 Jahren
Musikformat:
hauptsächlich klassische Musik aber auch Jazz, Weltmusik und Volksmusik
Nachrichten:
Nachrichten zur vollen Stunde; Journale um 7.00, 8.00, 12.00, 18.00, 22.00 und 0.00 Uhr
Programm:
Kultur, Literatur, Wissenschaft, gesellschaftliche Themen, Religion, gehobene Unterhaltung, Kabarett
FM4:
Zielgruppe:
Österreichischer von 14 bis 29 Jahren
Musikformat:
Aktuelle Musik abseits des Mainstreams; Alternative Music, House, Soul, Heavy Rock, Hip Hop, Reggae, Funk, usw.
Nachrichten:
Zwischen 06.00 und 18.00 Uhr Nachrichten in englischer Sprache zu jeder vollen Stunde. Deutschsprachige Nachrichten zu jeder halben Stunde; französische Nachrichten um 09.30
Programm:
Reportagen aus der Pop- und Jugendkultur, Radio- Comedy und Satire; Event-Radio
Radio Niederösterreich:
Zielgruppe:
Niederösterreicher 35+
Musikformat:
Hits, Schlager, von Evergreens bis zur Volksmusik
Nachrichten:
News zur vollen Stunde mit internationalen u. Lokalnachrichten, Wetter, Verkehr, Sport.
Programm:
Niederösterreich-spezifische Information, Unterhaltung, Landeskultur, Service
Regional-Radio Wien:
Zielgruppe:
Wiener 30+
Musikformat:
Superhits und Oldies, Musik der 60er, 70er 80er und 90er Jahre
Nachrichten:
News zur vollen Stunde mit internationalen u. Wien- Nachrichten, Wetter, Verkehr
Programm:
Wien-spezifische Information, Unterhalt, Stadtkultur, Service
Entsprechend einer vom Amtssachverständigen DI (FH) R durchgeführten Berechnung, die unter Zugrundelegung der von der International Telecommunication Union (ITU) empfohlenen ITU-Recommendation 412 erfolgte, wonach der Wert der Feldstärke in bebautem Gebiet 66 dBµV/m in 10 m Höhe in 50% der Orte und der Zeit erreicht und überschritten werden muss, damit eine Versorgung als gewährleistet bezeichnet werden kann, versorgen folgende private Hörfunkveranstalter das Versorgungsgebiet 'Tulln' mit ihrem Programm:
Antenne Wien 102,5 MHz:
Das Programm umfasst ein im Wesentlichen eigengestaltetes, auch in der Nacht durchmoderiertes zu mindestens 95% eigengestaltetes 24 Stunden Vollprogramm mit einem Programmschema, wonach ein Programm mit Lokalbezug gesendet wird. Das Wortprogramm umfasst lokale, nationale und internationale Nachrichten, sowie Wetter- und Verkehrsnachrichten. Weiters enthält das Programm Veranstaltungshinweise bzw. -berichte und bringt Berichte mit Bezug zum öffentlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Leben im Versorgungsgebiet. Das Musikprogramm bringt Popmusik der 80er, 90er und der Gegenwart.
88,6 MHz Der Supermix für Wien (Radio Eins Privatradio GmbH):
Das Programm umfasst ein 24 Stunden Vollprogramm mit einem Programmschema, wonach ein zur Gänze eigengestaltetes großteils durchmoderiertes Vollprogramm mit starken Serviceanteilen (Wetter- , Verkehrs- und Veranstaltungsinformationen und stündliche Nachrichten mit Schwerpunkt Wien) und einem Zielgruppenschwerpunkt in der 19-49jährigen Bevölkerung gesendet wird. Beim Musikformat stehen die Hits der vergangenen Jahrzehnte ebenso wie aktuelle Hits in einem AC-Format unter Berücksichtigung auch österreichischer Interpreten im Vordergrund.
Krone Hitr@dio Niederösterreich (Donauwelle Radio Privat Niederösterreich GmbH):
24-Stunden-Vollprogramm mit der Zielgruppe der 20 bis 39- Jährigen. Die Musikausrichtung orientiert sich am Format 'Adult Contemporary', das vorwiegend Titel aus den 70iger bis 90iger Jahren sowie auch Oldies beinhaltet.
Weiters wird das Versorgungsgebiet auch vom Programm der Hit FM Privatradio GmbH St. Pölten (Hit FM St. Pölten) erreicht. Dabei wird in der Stadt Tulln der Medianwert der Feldstärke von 66 dBµV/m nicht erreicht, ein Mobilempfang in Stereoqualität ist möglich. Das Programm der Hit FM Privatradio GmbH richtet sich an ein junges Publikum. Gespielt wird Pop, Rock, Soul, Funk, Dance, Reggae, Rhythm 'n' Blues usw., wobei ein Mantelprogramm von der Teleport Waldviertel Information und Kommunikation GmbH (Hit FM Waldviertel) übernommen wird. Darüber hinaus sendet Hit FM St. Pölten auch Lokalanteile zur Region."
Zum geplanten Programm der mitbeteiligten Partei hat die Erstbehörde u.a. festgestellt, dass bei der täglich von 05.00 bis 09.00 Uhr ausgestrahlten Sendung "Der Arabella-Musikmorgen" großer Wert auf regionale Inhalte gelegt werde. Täglich von 11.00 bis 13.00 Uhr werde die Sendung "Tulln macht Mittag" ausgestrahlt, die voll und ganz der lokalen Information gewidmet sei. Das Ziel der von 16.00 bis 20.00 Uhr ausgestrahlten Sendung "Servus Tulln" sei, den Hörer in den Feierabend zu begleiten und ihn zugleich mit wesentlichen Tagesinformationen zu versorgen. Auch hier werde besonderer Wert auf spezielle Themen aus dem Bereich der Stadt Tulln und Umgebung gelegt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 1. Juli 2001 hat der Bundeskommunikationssenat die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 iVm § 6 Abs. 1 PrR-G als unbegründet abgewiesen. Die Berufungen zweier weiterer Antragsteller hat er gemäß § 6 PrR-G ebenfalls als unbegründet abgewiesen.
Diesen Bescheid hat die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Übertragungskapazität "Tulln 99,4 MHz" sei von der Erstbehörde am 3. Mai 2002 öffentlich ausgeschrieben worden. In der Folge habe die Mitbeteiligte (neben anderen Bewerbern) einen Antrag auf Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms im Versorgungsgebiet entsprechend dieser Übertragungskapazität eingebracht. Die Beschwerdeführerin habe die Zuordnung der ausgeschriebenen Übertragungskapazität zur Erweiterung ihres bestehenden Versorgungsgebietes "Waldviertel" beantragt.
Die Erstbehörde habe die bisherige Versorgung des gegenständlichen Gebietes durch ORF-Programme und private Hörfunkanbieter sowie die Programmkonzepte der einzelnen Antragsteller ausführlich dargestellt. Überdies habe sie die fachliche, finanzielle und organisatorische Eignung gemäß § 5 Abs. 3 PrR-G sowie die Einhaltung der Programmgrundsätze gemäß § 16 leg. cit. durch die Parteien im Rahmen einer ausführlichen Beweiswürdigung, an deren Richtigkeit kein Zweifel bestehe und auf die insofern verwiesen werde, festgestellt. Weiters habe die Erstbehörde festgestellt, dass im ausgeschriebenen Versorgungsgebiet etwa 51.000 Personen erreicht werden könnten und es sich daher nicht um ein großes Versorgungsgebiet handle, in welchem die Finanzierung eines Lokalradioveranstalters durch ein entsprechend hohes Werbeaufkommen jedenfalls gewährleistet erscheine.
Die Beschwerdeführerin sei Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogrammes für das Versorgungsgebiet "Waldviertel". 74 % der Anteile an der Beschwerdeführerin stünden im Eigentum der Krone Radio Marketing und Beteiligungs GmbH, deren Gesellschafter zu 1 % die Krone-Verlag Gesellschaft mbH und zu 99 % die Krone-Verlag Gesellschaft mbH & Co Vermögensverwaltungs KG seien. Gesellschafter der Krone-Verlag Gesellschaft mbH seien H sowie die NKZ Austria-Beteiligungs GmbH jeweils zu 50 %. Diese Gesellschaft sei auch persönlich haftende Gesellschafterin der Krone-Verlag Gesellschaft mbH & Co Vermögensverwaltungs KG, deren Kommanditisten wiederum die Gesellschafter der Krone-Verlag Gesellschaft mbH seien. Die einzige Gesellschafterin der NKZ Austria-Beteiligungs GmbH sei die Westdeutsche Allgemeine Zeitungsverlags GmbH & Co KG in Essen. Die Krone-Verlag GmbH sei auch Komplementärin der Krone-Verlag GmbH & Co KG, die Medieninhaberin der Tageszeitung "Neue Kronen Zeitung" sei, welche laut Media-Analyse im Bundesland Niederösterreich im Jahr 2001 eine Reichweite von 49,8 % erreicht habe. Die NKZ Austria-Beteiligungs GmbH werde zu 100 % von der Westdeutschen Allgemeinen Zeitungsverlagsgesellschaft mbH & Co Zeitungsschriften- und Beteiligungs KG erhalten, deren Gesellschafter mit den Gesellschaftern der Westdeutschen Allgemeinen Zeitungsverlagsgesellschaft E. Brost & J. Funke GmbH & Co ident seien. Die letztgenannte Gesellschaft sei mit einem Anteil von 49,41 % an der Kurier Zeitungsverlags- und Druckerei GmbH beteiligt, die wiederum 100 % der Zeitschriften Verlagsbeteiligungs AG halte, welche über 100 % der Geschäftsanteile der Kurier Hörfunk Beteiligung GmbH verfüge. Die Kurier Hörfunk Beteiligung GmbH halte 100 % der Geschäftsanteile der Donauwelle Radio Privat Niederösterreich GmbH. Dieser Hörfunkveranstalter verfüge über eine Zulassung für die Verbreitung eines regionalen Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet Niederösterreich, das unter der Bezeichnung "Krone Hitr@dio" (nunmehr "Kronehit") verbreitet werde. Die Gesellschafter der Westdeutschen Allgemeinen Zeitungsverlagsgesellschaft E. Brost & J. Funke GmbH & Co verfügten somit durchgerechnet über eine Beteiligung von 49,41 % an der Donauwelle Radio Privat Niederösterreich GmbH und durchgerechnet über 50 % an der Krone-Verlag GmbH & Co Vermögensverwaltungs KG. Die Kurier Zeitungsverlag und Druckerei GmbH sei auch Medieninhaberin der Tageszeitung Kurier, welche laut Media-Analyse im Bundesland Niederösterreich im Jahr 2001 eine Reichweite von 24,4 % erreicht habe. Die Mehrheitseigentümerin der Beschwerdeführerin sei überdies zu 95 % an der Hit FM Privat Radio GmbH beteiligt, die Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im Versorgungsgebiet St. Pölten sei und das von der Beschwerdeführerin produzierte Mantelprogramm "Hit FM" übernehme. Die Mehrheitseigentümerin der Krone Radio Marketing und Beteiligungs GmbH halte beinahe 100 % der Anteile an der Krone Media Beteiligungs GmbH, welche wiederum 100 % Muttergesellschaft der Privat Radio Burgenland 1 GmbH & Co KG sei. Diese Gesellschaft sei wiederum Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im Versorgungsgebiet Burgenland und übernehme das Mantelprogramm "Kronehit" der Donauwelle Radio Privat Niederösterreich GmbH.
Die Beschwerdeführerin produziere derzeit ein Mantelprogramm für Hit FM St. Pölten sowie auch für das Mostviertel. Es bestehe ein Vermarktungsverbund für die Marke Hit FM; diese werde über eine gemeinsame Verkaufsmannschaft vermarktet. Die Beschwerdeführerin habe bisher den Tullner Bereich redaktionell mitbetreut, etwa durch Gestaltung entsprechender Lokalnachrichten. Im Fall einer Zuordnung der gegenständlichen Übertragungskapazität an die Beschwerdeführerin sei geplant, die Programmbestandteile für Tulln entsprechend zu erweitern. Die Beschwerdeführerin beschäftige derzeit 17 Personen, die gesamte Verkaufsmannschaft sei bei der Hit FM Privat Radio GmbH in St. Pölten angestellt.
Die Beschwerdeführerin verbreite derzeit ein 24-Stunden-Vollprogramm mit einem Programmschema, wonach ein eigengestaltetes Programm mit starkem Lokalbezug in der Regel von 05.00 bis 20.00 Uhr (Montag und Freitag bis 22.00 Uhr) durchmoderiert gesendet werde. Insbesondere würden auch von Montag bis Samstag Lokalnachrichten, Montag bis Freitag ein Tagesjournal, in dem ausführlich aktuelle Themen des Waldviertels behandelt würden, gesendet. Die Beschwerdeführerin verbreite ihr Programm seit November 2001 unter dem Programmnamen "Hit FM". Dieses Programm könne auf Grund der Mantelprogrammübernahme, mit Ausnahme der lokalen Fenster bzw. lokal eigengestalteter Programmteile auch im Versorgungsgebiet "Melk und Mostviertel" sowie im Versorgungsgebiet "St. Pölten" empfangen werden. In diesen Versorgungsgebieten sowie im Versorgungsgebiet "Waldviertel" sei auch das Programm "Krone Hit", das von der Donauwelle Radio Privat Niederösterreich GmbH für das Bundesland Niederösterreich verbreitet werde, zu empfangen. Mittlerweile bestehe auch eine Programmkooperation der Beschwerdeführerin mit dem Verein "Mehrsprachiges Offenes Radio - MORA" und Partner GmbH, welcher Inhaber einer Zulassung für das Versorgungsgebiet "Nördliches und mittleres Burgenland - Bezirk Oberwart und Teile des Bezirkes Güssing" sei. Auch in diesem Versorgungsgebiet werde nunmehr das Mantelprogramm "Hit FM" verbreitet.
Die im Fall der Übertragung des gegenständlichen Versorgungsgebietes erforderlichen zusätzlichen Investitionen für die Beschwerdeführerin bestünden allein in der notwendigen Sendeinfrastruktur bzw. Sendetechnik. Allenfalls notwendige Erweiterungen des lokalen Programmes für diesen Markt könnten durch die verbesserte Verbreitungsmöglichkeit eingespielt werden. Durch die Zuordnung der ausgeschriebenen Übertragungskapazität zu dem der Beschwerdeführerin bereits zugeteilten Versorgungsgebiet würde ein im Wesentlichen geschlossenes Gebiet entstehen.
Vor dem Hintergrund des relativ kleinen Versorgungsgebietes und der dargelegten wirtschaftlichen Konzepte der Antragsteller sei die Erstbehörde zu dem Ergebnis gekommen, dass aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten die Zuordnung zu einem bestehenden Versorgungsgebiet vorzuziehen wäre. Im Hinblick auf die Gewährleistung größtmöglicher Meinungsvielfalt habe die Erstbehörde berücksichtigt, dass das Versorgungsgebiet "Tulln" bereits von dem unter dem Programmnamen "Kronehit" ausgestrahlten Hörfunkprogramm eines mit der Beschwerdeführerin verbundenen Unternehmens versorgt würde und die Beschwerdeführerin selbst das Mantelprogramm für "Hit FM" St. Pölten sowie auch für das Mostviertel und nunmehr auch für Teile des Burgenlandes produzieren würde, wobei ein Vermarktungsverbund bestünde. Zumindest teilweise wäre das auf der Frequenz 100,8 MHz ausgestrahlte Programm "Hit FM" bereits in Tulln empfangbar. Hiebei handle es sich um ein zum Großteil von der Beschwerdeführerin übernommenes Mantelprogramm. Im Fall der Zuordnung der gegenständlichen Übertragungskapazität an die Beschwerdeführerin würde somit der private Hörfunkmarkt im Raum Tulln zu einem wesentlichen Teil von "Krone- bzw. Kurier-Radios", die beide der WAZ-Gruppe zuzuordnen seien, beherrscht, weil diese Gruppe sowohl den einzigen niederösterreichischen Regionalradioveranstalter (Donauwelle Radio Privat Niederösterreich GmbH) als auch den einzigen im Verbreitungsgebiet empfangbaren auf das Versorgungsgebiet hin inhaltlich ausgerichteten Regionalradioveranstalter, die Beschwerdeführerin, kontrollieren würden. Die Erstbehörde habe weiters berücksichtigt, dass die Tageszeitungen der WAZ-Gruppe "Neue Kronenzeitung" und "Kurier" eine beherrschende Stellung inne hätten und gemeinsam über eine Tagesreichweite von 74,2 % verfügten. Bei einer Zuordnung der Übertragungskapazität an die Beschwerdeführerin würden die Medieninhaber der mit großem Abstand dominierenden Tageszeitungen im Verbreitungsgebiet über verbundene Unternehmen auch an beiden auf das Verbreitungsgebiet bezogenen Privatradioveranstaltern deutlich über 25 % halten. Aus diesem Grund würde die Gewährleistung einer größtmöglichen Meinungsvielfalt nach Ansicht der Erstbehörde für die Verschaffung eines neuen Versorgungsgebietes sprechen. Durch die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes Tulln würde keineswegs in bestehende Zusammenhänge eingegriffen, weil Tulln kein Teil des Waldviertels sei und daher für ein auf das Waldviertel ausgerichtetes Programm der Beschwerdeführerin kein "weißer Fleck" verbliebe. Auf Grund der Pendlerströme wären Zusammenhänge von Tulln auch mit Wien oder St. Pölten gegeben, sodass kein zwingender Grund für die Zuordnung an das Versorgungsgebiet Waldviertel erkennbar wäre.
An der Mitbeteiligten seien die Online Media Computerdienstleistungs GmbH & Co KG mit einem Anteil von 30 %, die Teletel Verlagsgesellschaft mbH mit einem Anteil von 30 %, die Keller Medien GmbH mit einem Anteil von 15 %, Dr. G mit einem Anteil von 20 % sowie P mit einem Anteil von 5 % beteiligt. Die Online Media Computerdienstleistungs GmbH & Co KG gehöre über mehrere Beteiligungen der Gruppe des Vorarlberger Medienhauses, in der auch die Vorarlberger Nachrichten sowie die neue Vorarlberger Tageszeitung erschienen. Die Mitbeteiligte - welche nach den von der belangten Behörde übernommenen Feststellungen der Erstbehörde Inhaberin einer rechtskräftigen Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im Versorgungsgebiet "Wien 92,9 MHz" ist - halte einen Anteil von 76 % an der Privatradio Arabella GmbH, welche als Antragstellerin im Verfahren zur Vergabe der Übertragungskapazität "Wels 98,3 MHz" beteiligt sei. Die Privatradio Arabella GmbH sei zur Zeit keine Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk. Die Mitbeteiligte plane, etwa 45 % der Sendezeit ein eigenständiges Programm für Tulln vor Ort zu produzieren und zu gestalten sowie 55 % von Radio Arabella 92,9 aus Wien zu übernehmen. Auch dieses übernommene Programm werde unter Einbindung der Tullner Redaktion gestaltet werden.
Das von der Mitbeteiligten beantragte Programmkonzept für Radio Arabella Tulln solle in allen Bereichen auf die Zielgruppe der über 35-Jährigen ausgerichtet sein, wobei der Altersgruppe der über 50-Jährigen ein besonderes Augenmerk geschenkt werden solle. Das beantragte Programmkonzept enthalte eine deutlich ausgeprägte Servicekomponente, die über den klassischen Wetter- und Verkehrsbericht für die Region Tulln und Umgebung hinausgehen solle und auch weitreichende Information rund um die tagesaktuellen Themen beinhalten werde. Mit dem Anspruch, rund ein Drittel der Gesamtsendezeit mit Wortbeiträgen zu gestalten, wolle die Antragstellerin von einer Positionierung als reiner Musiksender klar Abstand nehmen. Mit diesem Wortkonzept beabsichtige die Mitbeteiligte verstärkt Rücksicht auf das deutlich ausgeprägte Informationsbedürfnis der über 35-Jährigen zu nehmen. Es sei vorgesehen, die internationalen sowie die nationalen Nachrichten von Radio Arabella aus Wien zu übernehmen. Themenschwerpunkte würden die Bereiche Politik, Wirtschaft, aktuelle Geschehnisse in der Region, Sport, Kultur und Umwelt bilden. Das von der Mitbeteiligten für den Raum Tulln beantragte Musikformat konzentriere sich auf den klassischen Schlager, der sowohl aus englischsprachigen und deutschen Oldies aus den 50iger, 60iger und 70iger Jahren sowie auch aus klassischen deutschsprachigen Schlagern, Austroschlagern und romanischen Titeln bestehe.
Das von der Mitbeteiligten vorgelegte Finanzierungskonzept sehe vor, die erforderlichen Investitionen und anfallenden Anlaufverluste aus eigenen Mitteln und nicht durch die Aufnahme von Fremdkapital zu finanzieren. Dem Konzept liege die Annahme zu Grunde, dass bei kleineren und mittleren Versorgungsgebieten, wie auch Tulln eines darstelle, das wirtschaftliche Überleben eines Senders nur im Rahmen eines Network-Konzepts möglich sei. Die Mitbeteiligte gehe davon aus, dass im fünften Sendejahr ein positives Ergebnis erzielt werden könne und ein Abbau der kumulierten Verluste im zehnten Sendejahr abgeschlossen sein werde.
Bei der Auswahlentscheidung zu Gunsten der Mitbeteiligten habe sich die Erstbehörde im Wesentlichen davon leiten lassen, dass das vorgelegte Businesskonzept sehr ambitioniert, jedoch bei Ausnutzung entsprechender Synergieeffekte aus der mit Radio Arabella Wien erfolgenden Kooperation glaubwürdig wäre. Die Mitbeteiligte biete ein Programm an, das in dieser Form in Tulln derzeit noch nicht verbreitet werde und auch einen entsprechend hohen Lokalbezug herstelle. Auch das Musikformat unterscheide sich deutlich von den im Raum Tulln empfangbaren Privatradioveranstaltungen und auch von den Programmen des ORF.
Die belangte Behörde schließe sich den auf Grund eingehender und nachvollziehbarer Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen der Erstbehörde zur Gänze an.
Die erstinstanzliche Behörde habe bei ihrer Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 PrR-G zutreffend nicht nur auf die in dieser Bestimmung genannten Kriterien abgestellt, sondern in einer Gesamtschau im Zusammenhalt mit dem Kriterienraster des § 6 leg. cit. ihre Entscheidung getroffen. Die belangte Behörde habe in ihrer bisherigen Judikatur bereits dargelegt, dass die Frage, ob ein bestehendes Versorgungsgebiet um Übertragungskapazitäten erweitert werde oder ein neues Versorgungsgebiet geschaffen werde, ausschließlich nach der Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z. 4 PrR-G zu beantworten sei. Die danach heranzuziehenden Kriterien seien jedoch denen gemäß § 6 leg. cit. ähnlich. Auch nach § 6 Abs. 1 stehe die Förderung der Meinungsvielfalt im Vordergrund. Die gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 PrR-G vorgenommene Auswahl habe sich daher an den in dieser Bestimmung genannten Kriterien der Meinungsvielfalt in einem Verbreitungsgebiet, der Bevölkerungsdichte, der Wirtschaftlichkeit der Hörfunkveranstaltung sowie der politischen, sozialen und kulturellen Zusammenhänge zu orientieren. Erst wenn diese Frage zu Gunsten der Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes entschieden sei, habe zwischen den verbleibenden Bewerbern eine Auswahlentscheidung nach § 6 PrR-G stattzufinden.
Wie die Erstbehörde habe auch die belangte Behörde keine Bedenken hinsichtlich des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen bei den Parteien.
Zutreffend habe die Erstbehörde darauf hingewiesen, dass bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Hörfunkveranstaltung die Zuordnung zu einem bestehenden Versorgungsgebiet der Neuschaffung eines neuen Versorgungsgebietes vorzuziehen wäre, weil das Versorgungsgebiet nur etwa 51.000 Personen umfasse und die übrigen Verfahrensparteien keine Konzepte vorgelegt hätten, die eine wirtschaftlichere Hörfunkveranstaltung vorsehen würden als jene der Beschwerdeführerin. Eine Beurteilung anhand der übrigen im Gesetz genannten Kriterien spreche aber eindeutig für die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes. Die belangte Behörde schließe sich der Wertung der Erstbehörde an, dass die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes keineswegs "disruptiv" in bestehende Zusammenhänge eingreife, zumal Tulln kein Teil des Waldviertels sei und daher durch die Nichtzuordnung der ausgeschriebenen Übertragungskapazität an die Beschwerdeführerin kein "weißer Fleck" auf der auf das Waldviertel ausgerichteten "Versorgungslandkarte", verbliebe. Auf Grund der Pendlerströme bestehe durchaus ein Zusammenhang von Tulln auch mit Wien und St. Pölten.
Weiters habe die Behörde erster Instanz zutreffend aufgezeigt, dass das gegenständliche Versorgungsgebiet bereits von dem unter dem Programmnamen "Kronehit" ausgestrahlten Hörfunkprogramm eines mit der Beschwerdeführerin verbundenen Unternehmens versorgt werde. Andererseits produziere die Beschwerdeführerin selbst das Mantelprogramm für "Hit FM" St. Pölten, welches in Tulln bereits empfangbar sei. Darüber hinaus werde das Versorgungsgebiet Tulln auch vom Hörfunkprogramm der Radio Eins Privat Radio GmbH (Wien, 88,6 MHz) versorgt, mit welcher Gesellschaft eine Programm- und Vermarktungskooperation bestehe. Daraus folge, dass im Fall der Zuordnung der Übertragungskapazität an die Beschwerdeführerin der private Hörfunkmarkt im Raum Tulln zu einem wesentlichen Teil von Hörfunkveranstaltern dominiert würde, die in einem Medienverbund mit den Herausgebern der Tageszeitungen "Neue Kronenzeitung" und "Kurier", die beide der WAZ-Gruppe zuzurechnen seien, dominiert würde.
Entgegen dem Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin stelle der von der Erstbehörde festgestellte wirtschaftliche und soziale Zusammenhang des Versorgungsgebietes "Waldviertel" mit dem Versorgungsgebiet "Tulln" keinen zwingenden Grund für die Erweiterung des Versorgungsgebietes der Beschwerdeführerin dar. Auf Grund des gegebenen Zusammenhangs sei die Erweiterung möglich; diese Möglichkeit sei in die Gesamtbeurteilung einzubeziehen.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei das Kriterium der Meinungsvielfalt nicht nur anhand der jeweils ausgestrahlten Programme, sondern insbesondere auch anhand der Gesellschafterstruktur zu beurteilen. Die Unabhängigkeit der Personen und Organe und die Sicherung der Kommunikationsfreiheit stellten eines der Ziele des PrR-G dar. Es treffe zwar zu, dass bei der Beurteilung der Meinungsvielfalt das bestehende Programmangebot am Hörfunkmarkt als Maßstab diene und die Tatsache, dass die Mitbeteiligte etwa 55 % des täglichen Programms als Mantelprogramm zu übernehmen gedenke, bei der Auswahlentscheidung nicht unberücksichtigt bleiben dürfe. Aus der weiten Formulierung der Bestimmung des § 6 PrR-G ergebe sich aber, dass bei der Auswahlentscheidung auch externe (nicht allein auf den Hörfunk abstellende) Faktoren, die Rückschlüsse auf die Gewährleistung der Meinungsvielfalt zuließen, zu berücksichtigen seien. Auch der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 25. September 2002, B 110/02, "nicht auf die Meinungsvielfalt ausschließlich zwischen den Privatradios abgestellt". Die Erstbehörde habe daher zutreffend den Tageszeitungsmarkt in die Auswahlentscheidung einfließen lassen, zumal vorliegend die Medieninhaber der mit großem Abstand dominierenden Tageszeitungen an beiden auf das Verbreitungsgebiet bezogenen Privatradioveranstaltern (Donauwelle Radio Privat Niederösterreich und Beschwerdeführerin) eine Beteiligung von deutlich über 25 % halten würden. Die Berücksichtigung des Tageszeitungsmarktes stelle aber nur einen Aspekt der Meinungsvielfalt dar. Die Erstbehörde habe ebenso gewürdigt, dass bei Zuordnung der Übertragungskapazität an die Beschwerdeführerin der private Hörfunkmarkt im Raum Tulln zu einem wesentlichen Teil von Privatradioveranstaltern, die der WAZ-Gruppe zuzurechnen seien, beherrscht würde. Der Einwand der Beschwerdeführerin sei zwar zutreffend, dass sie im Vergleich zur Mitbeteiligten einen größeren Umfang an eigengestalteten Beiträgen aufweise und ohne Übernahme eines Mantelprogrammes auskäme, doch stelle diese für die Beschwerdeführerin sprechende Tatsache nur einen Teil der für die Beurteilung der Meinungsvielfalt in Betracht kommenden Umstände dar und könne die von der Erstbehörde aufgezeigte Dominanz der mit der Beschwerdeführerin verbundenen Medienunternehmen nicht annährend aufwiegen. Aus dem Blickwinkel der Meinungsvielfalt sei überdies ein Hörfunkprogramm, das zu 55 % von einem anderen Veranstalter übernommen werde, günstiger zu beurteilen als die bloße Erweiterung eines Versorgungsgebietes. Da die Mitbeteiligte eine weitaus bessere Gewähr für die Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet biete, sei die Auswahlentscheidung der Erstbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 PrR-G nicht zu beanstanden.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, dass nach den Feststellungen der Erstbehörde der wirtschaftliche und soziale Zusammenhang des gegenständlichen Versorgungsgebiets mit dem Waldviertel gegeben sei und auch nach den Kriterien der Wirtschaftlichkeit und der fachlichen Kompetenz die Zuteilung der ausgeschriebenen Frequenz an die Beschwerdeführerin nahe liegen würde. Weiters sei festgestellt worden, dass kein redaktioneller Zusammenhang zwischen den mit der Beschwerdeführerin verbundenen Printmedien und Hörfunkveranstaltern bestehe. Demgegenüber habe die Erstbehörde lediglich vermutet, dass schon auf Grund des wirtschaftlichen Zusammenhanges mit bestimmten Printmedien eine Einbindung in besondere Kampagnen dieser Printmedien wahrscheinlicher sei. Überdies sei festgestellt worden, dass die Mitbeteiligte rund 55 % des täglichen Programms als Mantelprogramm zu übernehmen gedenke, während die Beschwerdeführerin ein eigengestaltetes Programm ausstrahle. Diese Feststellungen und Schlussfolgerungen seien auch von der belangten Behörde übernommen worden. Sie hätten für eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführerin den Ausschlag geben müssen. Richtigerweise gehe die belangte Behörde davon aus, dass die Entscheidung, ob die ausgeschriebene Übertragungskapazität für die Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebiets oder die Schaffung eines neuen Versorgungsgebiets heranzuziehen sei, anhand der Kriterien des § 10 Abs. 1 Z. 4 PrR-G zu treffen sei. Zutreffend habe sie auch ausgeführt, dass dabei auch auf die Kriterien des § 6 PrR-G abzustellen sei. An anderer Stelle habe sie jedoch zu Unrecht ausgeführt, dass diese Auswahl ausschließlich nach den Kriterien des § 10 Abs. 1 Z. 4 PrR-G zu treffen sei. Tatsächlich sei diese Entscheidung nicht nur anhand der Kriterien des § 10 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. zu treffen, sondern sei auch auf die Kriterien des § 6 leg. cit. Bedacht zu nehmen. Letztere Bestimmung wäre sinnentleert, wenn sie erst nach der Auswahl gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 PrR-G zum Tragen käme, bei dieser Auswahl jedoch nur solche Bewerber übrig blieben, die die Kriterien des § 6 leg. cit. nur in geringem Ausmaß erfüllten. Die Kriterien des § 6 PrR-G seien für den auch in § 10 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. enthaltenen Grundsatz der Meinungsvielfalt maßgeblich. Daher seien auch bei der Entscheidung, ob eine Frequenz zur Schaffung eines neuen Versorgungsgebiets oder zur Erweiterung eines bestehenden herangezogen werde, die Kriterien des § 6 PrR-G zu berücksichtigen.
Nach den in § 6 PrR-G genannten Kriterien der größeren Eigenständigkeit und des größeren Umfanges der eigengestalteten Beiträge hätte die Behörde der Beschwerdeführerin den Vorzug geben müssen, weil diese ein zur Gänze eigengestaltetes Programm verbreite, während die Mitbeteiligte 55 % als Mantelprogramm übernehme.
Beim Kriterien der Meinungsvielfalt sei zu berücksichtigen, dass die Beziehungen von Hörfunkveranstaltern zu Medieninhabern in § 9 PrR-G abschließend geregelt seien. Sei eine Verbindung nach dieser Bestimmung zulässig, dürfe sie bei der Beurteilung der Meinungsvielfalt nicht mehr berücksichtigt werden. Wäre hingegen immer dem Hörfunkveranstalter der Vorzug zu geben, der nicht mit anderen Medieninhabern verbunden sei, würde dies zu einer Erschwerung von Kooperationen zwischen Privatrundfunkveranstaltern führen. Diese Sichtweise würde das vom Gesetzgeber auch verfolgte Ziel der Schaffung von bundesweitem privatem Hörfunk außer Acht lassen. Die Heranziehung der Verbindung der Beschwerdeführerin zu Printmedien im Rahmen des Kriteriums der Meinungsvielfalt entspreche nicht dem Gesetz. Bei der Beurteilung dieses Kriteriums sei nur auf das bestehende Programmangebot auf dem Hörfunkmarkt und nicht auf den Tageszeitungsmarkt Bedacht zu nehmen. Dabei handle es sich um zwei voneinander verschiedene Märkte die für die Beurteilung der Meinungsvielfalt auf dem jeweils anderen Gebiet nicht zu berücksichtigen seien.
Überdies richte sich das von der Beschwerdeführerin angebotene Programm an eine Zielgruppe die sich nur teilweise mit jener des ORF-Programmes "FM 4" decke. Im Unterschied zu diesem ORF-Programm weise das Programm der Beschwerdeführerin jedoch einen stärkeren Lokalbezug auf. Das Zielpublikum der Mitbeteiligten decke sich hingegen mit den ORF-Sendern "Radio Wien" und insbesondere "Radio Niederösterreich".
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen für privaten Hörfunk erlassen werden, Privatradiogesetz - PrR-G, BGBl. I Nr. 20/2001, haben folgenden Wortlaut:
"§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
...
2. Zulassung: Die rundfunk- und fernmelderechtliche Bewilligung zur Ausstrahlung eines Hörfunkprogramms in einem Versorgungsgebiet mit Hilfe der zugeordneten Übertragungskapazitäten;
3. Versorgungsgebiet: Der in der Zulassung durch Angabe der Übertragungskapazität sowie der zu versorgenden Gemeindegebiete umschriebene geografische Raum;
...
6. Medieninhaber: Ein in- oder ausländischer Inhaber einer Tages- oder Wochenzeitung oder ein in- oder ausländischer Fernseh- oder Hörfunkveranstalter;
7. Medienverbund: Zumindest zwei Personen oder Personengesellschaften, darunter jedenfalls ein Medieninhaber, die auf Grund der in § 9 Abs. 4 angeführten Beteiligungs- oder Einflussverhältnisse als miteinander verbunden anzusehen sind.
§ 3. (1) Eine Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms ist von der Regulierungsbehörde auf zehn Jahre zu erteilen. Sie ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen.
(2) In der Zulassung sind die Programmgattung, das Programmschema und die Programmdauer zu genehmigen, das Versorgungsgebiet festzulegen und die Übertragungskapazitäten zuzuordnen. ...
§ 5. (1) Anträge auf Erteilung einer Zulassung können jederzeit, sofern nicht § 13 zur Anwendung kommt, bei der Regulierungsbehörde eingebracht werden.
(2) Anträge auf Erteilung einer Zulassung haben jedenfalls zu enthalten:
1. bei juristischen Personen und Personengesellschaften die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag;
2. Nachweise über die Erfüllung der in den §§ 7 bis 9 genannten Voraussetzungen;
...
(3) Der Antragsteller hat zusammen mit dem Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 glaubhaft zu machen, dass er fachlich, finanziell und organisatorisch die Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung des geplanten Programms erfüllt und dass die Programmgrundsätze gemäß § 16 eingehalten werden, dies insbesondere durch Vorlage eines Programmkonzepts und des geplanten Programmschemas sowie des vom Zulassungswerber in Aussicht genommenen Redaktionsstatutes.
...
§ 6. (1) Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 5 Abs. 1 und 2) erfüllen, um eine Zulassung, so hat die Regulierungsbehörde dem Antragsteller den Vorrang einzuräumen,
1. bei dem auf Grund der vorgelegten Unterlagen sowie der Ergebnisse des Verfahrens die Zielsetzungen dieses Gesetzes am besten gewährleistet erscheinen, insbesondere in dem insgesamt eine bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt geboten wird sowie ein eigenständiges, auf die Interessen im Verbreitungsgebiet Bedacht nehmendes Programmangebot zu erwarten ist oder im Fall von Spartenprogrammen im Hinblick auf das bereits bestehende Gesamtangebot an nach diesem Bundesgesetz verbreiteten Programmen von dem geplanten Programm ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet zu erwarten ist und
2. von dem oder von der zur erwarten ist, dass das Programm den größeren Umfang an eigengestalteten Beiträgen aufweist.
(2) Die Behörde hat auch zu berücksichtigen, ob einer der Antragsteller bereits bisher die zu vergebende Zulassung entsprechend dem Gesetz ausgeübt hat.
...
§ 9. (1) Eine Person oder Personengesellschaft kann Inhaber mehrerer Zulassung sein, so lange sich die von den Zulassungen umfassten Versorgungsgebiete nicht überschneiden. Ferner dürfen sich die einer Person oder Personengesellschaft zuzurechnenden Versorgungsgebiete nicht überschneiden. Ein Versorgungsgebiet ist einer Person dann zuzurechnen, wenn sie bei einem Zulassungsinhaber unmittelbar über Beteiligungen oder Einflussmöglichkeiten im Sinne des Abs. 4 Z. 1 verfügt.
...
(3) Personen oder Personengesellschaften desselben Medienverbundes dürfen denselben Ort des Bundesgebietes, abgesehen von technisch unvermeidbaren Überschneidungen (spill over), nicht mehr als zweimal versorgen.
(4) Als mit einem Medieninhaber verbunden gelten Personen oder Personengesellschaften,
1. die bei einem Medieninhaber mehr als 25 v.H. der Kapitalanteile oder Stimmrechte halten oder einen beherrschenden Einfluss haben oder über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügen;
2. bei welchen eine der in Z 1 genannten Personen oder Personengesellschaften mehr als 25 v.H. der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder einen beherrschenden Einfluss hat oder über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügt;
3. bei welchen ein Medieninhaber mehr als 25 v.H. der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder einen beherrschenden Einfluss hat oder über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches aufgezählten Einflussmöglichkeiten verfügt.
Für die Zwecke dieses Absatzes ist es einer direkten Kapitalbeteiligung von mehr als 25 v.H. gleichgestellt, wenn eine oder mehrere mittelbare Beteiligungen bestehen und die Beteiligung auf jeder Stufe mehr als 25 v.H. erreicht. Beteiligungen von Medieninhabern oder von mit diesen gemäß diesem Absatz verbundenen Personen auf derselben Stufe sind für die Ermittlung der 25 v.H. Grenze zusammenzurechnen.
...
§ 10. (1) Die Regulierungsbehörde hat die drahtlosen terrestrischen Übertragungskapazitäten nach Frequenz und Standort dem österreichischen Rundfunk und den privaten Hörfunkveranstaltern unter Berücksichtigung der topografischen Verhältnisse, der technischen Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs nach Maßgabe und in der Reihenfolge folgender Kriterien zuzuordnen:
1. Für den österreichischen Rundfunk ist eine Versorgung im Sinne des § 3 RFG, BGBl. Nr. 379/1984, mit höchstens vier Programmen des Hörfunks zu gewährleisten, wobei für das vierte Programm der Versorgungsgrad der zum Betrieb eines Rundfunkempfangsgerätes (Hörfunk) berechtigten Bewohner des Bundesgebietes ausreicht, wie er am 1. Mai 1997 in jedem Bundesland besteht.
2. Darüber hinaus zur Verfügung stehende Übertragungskapazitäten sind auf Antrag bereits bestehenden Versorgungsgebieten zur Verbesserung der Versorgung zuzuweisen, sofern sie nicht für weitere Planungen insbesondere für die Schaffung eines Versorgungsgebietes für bundesweiten Hörfunk herangezogen werden können.
3. Nach Maßgabe darüber hinaus verfügbarer Übertragungskapazitäten ist ein Versorgungsgebiet für bundesweiten privaten Hörfunk zu schaffen.
4. Weitere verfügbare Übertragungskapazitäten sind entweder für die Schaffung neuer Versorgungsgebiete oder die Erweiterung bestehender Versorgungsgebiete von Hörfunkveranstaltern heranzuziehen. Bei dieser Auswahl ist auf die Meinungsvielfalt in einem Verbreitungsgebiet, die Bevölkerungsdichte, die Wirtschaftlichkeit der Hörfunkveranstaltung sowie auf politische, soziale, kulturelle Zusammenhänge Bedacht zu nehmen.
...
§ 13. (1) ...
(2) Die Regulierungsbehörde hat dabei (bei der Ausschreibung von Übertragungskapazitäten) die verfügbaren Übertragungskapazitäten im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" und durch Bekanntmachung in weiteren österreichischen Tageszeitungen und in sonstiger geeigneter Weise auszuschreiben und dabei eine mindestens zweimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb deren Anträge auf Zuordnung der Übertragungskapazität zu einem bestehenden Versorgungsgebiet oder auf Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im ausgeschriebenen Versorgungsgebiet nach diesem Bundesgebiet gestellt werden können."
Auf Grund der Ausschreibung der gegenständlichen Übertragungskapazität "Tulln 99,4 MHz" durch die Erstbehörde haben gemäß § 13 Abs. 2 PrR-G u.a. die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Zuordnung der Übertragungskapazität zu einem bestehenden Versorgungsgebiet und u.a. die Mitbeteiligte einen Antrag auf Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms im durch die ausgeschriebene Übertragungskapazität determinierten neuen Versorgungsgebiet gestellt. Bei der Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebiets ist dem Antragsteller, der bereits über die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms in einem angrenzenden Versorgungsgebiet verfügt, die ausgeschriebene Übertragungskapazität zuzuordnen. Eine "Zulassung" gemäß § 3 PrR-G, in der u.a. die Programmgattung, das Programmschema und die Programmdauer zu genehmigen sind, hat hingegen nur im Fall der Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes zu erfolgen. Zur Erlangung einer Zulassung hat daher der Antragsteller u.a. gemäß § 5 leg. cit. seine grundsätzliche Eignung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogrammes und das Fehlen von Ausschlussgründen nachzuweisen sowie die fachlichen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.
Die Behörde hat zu entscheiden, ob die freie Übertragungskapazität für die Erweiterung eines bestehenden oder die Schaffung eines neuen Versorgungsgebiets verwendet wird. Für die Auswahl zwischen diesen - grundsätzlich gleichwertigen (Erl. zur RV, 401 BlgNR XXI GP, S. 18f) - Möglichkeiten der Verwendung einer Übertragungskapazität ist gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 PrR-G auf die Meinungsvielfalt in einem Verbreitungsgebiet, die Bevölkerungsdichte, die Wirtschaftlichkeit der Hörfunkveranstaltung sowie auf politische, soziale und kulturelle Zusammenhänge Bedacht zu nehmen. Die Regulierungsbehörde hat anhand dieser Kriterien abzuwägen, inwieweit durch ein neues Versorgungsgebiet zum schon bestehenden Angebot an Programmen privater Hörfunkveranstalter ein Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet geleistet würde. Sie hat dabei auch abzuwägen, ob und inwieweit die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes im Hinblick auf die erreichte Einwohnerzahl wirtschaftlich tragfähig erscheint oder dieser Aspekt eher für die Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes spricht. Steht die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes tatsächlich mit der Frage über die Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes in Konkurrenz, so ist weiters zu beurteilen, ob die politischen, sozialen und kulturellen Zusammenhänge eher für ein neues Versorgungsgebiet sprechen oder Zusammenhänge der dargestellten Art zu einem bestehenden Versorgungsgebiet bestehen, die eher für eine Zuordnung zu diesem sprechen (vgl. die zit. Erläuterungen a.a.O. S.19).
Daraus ist ersichtlich, dass die Kriterien des § 10 Abs. 1 Z. 4 PrR-G auf die allgemeinen - unabhängig von der Person des Bewerbers zu beurteilenden - Vor- und Nachteile der Erweiterung eines bestehenden bzw. der Schaffung eines neuen Versorgungsgebiets abstellen, ist doch etwa der durch die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes gegenüber der bloßen Erweiterung eines bestehenden Gebietes an sich bewirkte Beitrag zur Meinungsvielfalt zu berücksichtigen; die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Schaffung eines neuen Versorgungsgebiets ist anhand der Einwohnerzahl im Versorgungsgebiet (und nicht anhand von konkreten wirtschaftlichen Konzepten von Bewerbern) zu beurteilen. Auch die Frage des Bestehens eines politischen, sozialen oder kulturellen Zusammenhanges eines bestehenden Versorgungsgebietes mit einem anderen ist unabhängig von der Person des jeweiligen Bewerbers zu beurteilen. Durch diese Kriterien ist die Entscheidung der Behörde - etwa über einen nicht in Konkurrenz mit anderen Anträgen stehenden Antrag auf Zuteilung - , ob die Übertragungskapazität überhaupt für die Schaffung eines neuen Versorgungsgebiets herangezogen oder für die Erweiterung eines bestehenden verwendet wird, determiniert.
Stehen - wie vorliegend - einem oder mehreren Bewerbern um die Erweiterung ihres Versorgungsgebiets ein oder mehrere Bewerber um die Zulassung in einem neu zu schaffenden Versorgungsgebiet gegenüber, so stellt die Entscheidung der Behörde gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 PrR-G immer auch eine Auswahl zwischen konkreten Bewerbern dar.
Der nach seinem Wortlaut nur bei mehreren Antragstellern um eine Zulassung anzuwendende - mit "Auswahlgrundsätze" überschriebene - § 6 PrR-G normiert Kriterien für die Auswahl zwischen mehreren Bewerbern, die konkret auf die Person der Antragsteller und das zu erwartende Programm abstellen. Sie sind anhand der von den Bewerbern vorgelegten Unterlagen sowie der Ergebnisse des Verfahrens zu beurteilen.
Insoweit bei der Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 PrR-G konkrete Bewerbungen berücksichtigt werden müssen, sind die Kriterien des § 6 leg. cit. auch bei der Ausübung des Auswahlermessens, ob die Übertragungskapazität für die Schaffung eines neuen oder die Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebiets verwendet wird, neben jenen des § 10 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. heranzuziehen.
Die belangte Behörde ist daher im Recht wenn sie ausführt:
"Zutreffend hat die erstinstanzliche Behörde bei ihrer Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 PrR-G nicht nur auf die in dieser Bestimmung genannten Kriterien abgestellt, sondern in einer Gesamtschau im Zusammenhalt mit dem Kriterienraster in § 6 PrR-G ihre Entscheidung getroffen."
Demgemäß hat die belangte Behörde für ihre Auswahlentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 PrR-G die Kriterien der Wirtschaftlichkeit (wobei sie nicht nur auf die Einwohnerzahl im Verbreitungsgebiet, sondern auch auf die konkreten Konzepte der Bewerber abstellte), der politischen, sozialen und kulturellen Zusammenhänge, der Meinungsvielfalt, wobei sie sich ausdrücklich auf die - gegenüber § 10 Abs. 1 Z. 4 weitere - Formulierung des § 6 leg. cit. gestützt hat und den Umfang der eigengestalteten Beiträ