RS OGH 1988/12/20 10ObS334/88, 10ObS47/08x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1988
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Norm

ASVG §255 Ca
ASVG §273

Rechtssatz

Eine zeitliche Einschränkung von dreißig Minuten bei der Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes bewirkt allein noch keinen Ausschluss vom allgemeinen Arbeitsmarkt.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 334/88
    Entscheidungstext OGH 20.12.1988 10 ObS 334/88
    Veröff: SSV-NF 2/145
  • 10 ObS 47/08x
    Entscheidungstext OGH 06.05.2008 10 ObS 47/08x
    Vgl auch; Beisatz: Der bloßen Gehgeschwindigkeit kommt für sich allein keine entscheidende Bedeutung zu; maßgeblich ist vielmehr der Zeitaufwand für die zurückzulegende Strecke zur und von der Arbeitsstätte. (T1); Beisatz: Hier: Versicherter kann 500 m in 20 bis 25 min zurücklegen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085099

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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