Norm
ABGB §837 ARechtssatz
Falls für den säumigen Wohnungseigentümer weder der Verwalter noch die Miteigentümergemeinschaft in Vorlage getreten ist, und auch dann, wenn der Verwalter Akontierungen einhebt, so macht der Verwalter im Rahmen der ordentlichen Verwaltung des Wohnungseigentumsobjektes ebenfalls eine den übrigen Wohnungseigentümern materiell zustehende Forderung geltend. Dem Verwalter kommt dabei bloß eine einem organschaftlichen Vertreter etwa dem Masseverwalter im Konkurs ähnliche Stellung zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0013768Dokumentnummer
JJR_19881220_OGH0002_0050OB00026_8800000_002