Norm
StGB §31Rechtssatz
Die Bestimmung des § 43 a Abs 3 StGB ist auf Freiheitsstrafen von nicht mehr als sechs Monaten - mögen diese auch als Zusatzstrafen nach den §§ 31, 40 StGB auszumessen sein - nicht anwendbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0090944Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.07.2014