RS OGH 1988/12/20 10ObS331/88, 10ObS341/89, 10ObS351/90, 10ObS392/90, 10ObS263/91, 10ObS58/93, 10ObS

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Veröffentlicht am 20.12.1988
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Norm

ASVG §175

Rechtssatz

Zur Abgrenzung des persönlichen und des betrieblichen Bereiches bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit ist zu prüfen, wie weit eine bestimmte Tätigkeit einem betrieblichen Interesse dienlich ist. Es genügt, dass der Versicherte subjektiv dieser Auffassung sein konnte, vorausgesetzt, dass diese subjektive Meinung in den objektiv gegebenen Verhältnissen im Einzelfall eine ausreichende Stütze findet.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 331/88
    Entscheidungstext OGH 20.12.1988 10 ObS 331/88
    Veröff: SSV-NF 2/143
  • 10 ObS 341/89
    Entscheidungstext OGH 05.12.1989 10 ObS 341/89
    Auch; Beisatz: Es ist grundsätzlich auch eine gemischte Tätigkeit, also eine Tätigkeit, die zum Teil im betrieblichen und zum Teil im privaten Interesse entfaltet wird, noch als ein Teil der die Versicherung begründenden Beschäftigung und damit als unter Versicherungsschutz stehend anzusehen. (T1) Veröff: EvBl 1990/64 S 280 = SSV-NF 3/150 = RZ 1992/75 S 212
  • 10 ObS 351/90
    Entscheidungstext OGH 18.12.1990 10 ObS 351/90
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Sofern die betrieblichen Interessen gegenüber den privaten nicht erheblich in den Hintergrund treten (SSV-NF 3/150 = EvBl 1990/64). (T2) Veröff: SSV-NF 4/164
  • 10 ObS 392/90
    Entscheidungstext OGH 18.12.1990 10 ObS 392/90
    Auch; Beis wie T2
  • 10 ObS 263/91
    Entscheidungstext OGH 08.10.1991 10 ObS 263/91
    Beisatz: Kein Arbeitsunfall bei Verletzung der Versicherten anlässlich der Teilnahme an einer Ausschusssitzung einer Bezirksorganisation jener politischen Partei, der die Versicherte angehörte, außerhalb der Dienstzeit und ohne Kenntnis oder dienstlichen Auftrag ihres Vorgesetzten. (T3) Veröff: SSV-NF 5/106
  • 10 ObS 58/93
    Entscheidungstext OGH 15.04.1993 10 ObS 58/93
    Beisatz: Unfall beim Ausmalen der für Wohnzwecke überlassenen ehemaligen Büroräume des Dienstgebers ist kein Arbeitsunfall. (T4) Veröff: SZ 66/50
  • 10 ObS 83/95
    Entscheidungstext OGH 05.07.1995 10 ObS 83/95
    Auch
  • 10 ObS 2390/96k
    Entscheidungstext OGH 22.10.1996 10 ObS 2390/96k
    Vgl; Beisatz: Das Ernten von Nüssen durch einen Kaufmann (Eisenhandel und Maschinenhandel) in der Absicht, diese Nüsse seinem Freund und Geschäftspartner zu schenken, um sich dessen Wohlwollen zu erhalten und auch in Zukunft wieder kleinere Reparaturarbeiten in dessen Werkstätte ohne Entgeltleistung vornehmen zu können, stellt eine unternehmensfremde Gefälligkeitsleistung und eigenwirtschaftliche Tätigkeit dar und steht daher nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallsversicherung. (T5)
  • 10 ObS 203/97v
    Entscheidungstext OGH 04.11.1997 10 ObS 203/97v
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Sportliche Betätigung (Teilnahme an Wettkämpfen) ist Ausfluss der Erwerbstätigkeit des Versicherten. (T6)
  • 10 ObS 63/99h
    Entscheidungstext OGH 30.03.1999 10 ObS 63/99h
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Verkauf von Brennholz in einer Teilmenge von 3 fm an den Sohn aus einer Gesamtmenge von 25 fm (um einen offenkundig nur wenige 100 S betragenden Kaufpreis) diente zumindest dann nicht wesentlich den betrieblichen Interessen, wenn die restlichen 22 fm für den Eigenbedarf an Brennholz verwendet wurden. (T7)
  • 10 ObS 288/99x
    Entscheidungstext OGH 22.02.2000 10 ObS 288/99x
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Behindertenbetreuer, der Unfall beim Volleyballspielen neben beziehungsweise gelegentlich der Behindertenbetreuung erlitt. (T8)
  • 10 ObS 131/00p
    Entscheidungstext OGH 06.06.2000 10 ObS 131/00p
    Vgl auch; Beisatz: Ein Versicherter kann bei Verrichtungen, die nicht unmittelbar in seinem Betrieb, aber nebenher zur mittelbaren Förderung des Betriebes vorgenommen werden, wie zum Beispiel zur Werbung, zum Kundendienst oder zur Pflege des geschäftlichen Ansehens, dem Schutz der Unfallversicherung unterstehen. Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Unfall und der versicherten Tätigkeit muss bei diesen Verrichtungen gegeben sein. Eine bloße betriebliche Absicht reicht nicht aus. Verlassen eines Lokals, welches der Versicherungsnehmer in der Absicht, einen unverbindlich zugesagten Auftrag zu aquirieren, aufgesucht hat, letzendlich aber dort nur Privatgespräche führte und Alkohol konsumierte. (T9)
  • 10 ObS 137/02y
    Entscheidungstext OGH 27.08.2002 10 ObS 137/02y
    Auch; Beis wie T6
  • 10 ObS 3/12g
    Entscheidungstext OGH 14.02.2012 10 ObS 3/12g
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Kein Unfallversicherungsschutz für Elektroinstallationsarbeiten ohne Gewerbeberechtigung als Gefälligkeitsdienst für die Ehefrau und im eigenen Interesse des selbständigen Elektrohändlers, Radiotechnikers und Fernsehtechnikers. (T10)
  • 10 ObS 178/12t
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 10 ObS 178/12t
    Auch; Beisatz: Entscheidend für den Versicherungsschutz ist, ob sich das Verhalten als Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit darstellt. (T11)
  • 10 ObS 5/18k
    Entscheidungstext OGH 17.04.2018 10 ObS 5/18k
    Auch
  • 10 ObS 17/20b
    Entscheidungstext OGH 16.04.2020 10 ObS 17/20b
    Beisatz: Hier: Kein Unfallversicherungsschutz bei einem Kletterunfall, den der Kläger bei einer Klettertour mit einem Bekannten erleidet, im Zuge derer sie auch über ein gemeinsames geschäftliches Projekt sprachen. (T12)

Schlagworte

Arbeitszeit, Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084388

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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