- 10 ObS 335/88
- 10 ObS 250/89
Veröff: SSV - NF 3/106
- 10 ObS 310/90
Auch; Veröff: SSV - NF 4/119
- 10 ObS 151/91
- 10 ObS 198/91
Auch; nur: Das Gericht hat die Pflicht, selbst alle Tatsachen von Amts wegen zu erwägen und zu erheben, die für die begehrte Entscheidung erforderlich sind, und die zum Beweis dieser Tatsachen notwendigen Beweise von Amts wegen aufzunehmen. (T1); Beisatz: Die Klärung der Frage, ob ein Versicherter Berufsschutz genießt, ist in allen Fällen, in denen ausgehend vom Bestehen eines Berufsschutzes die Verweisbarkeit in Frage gestellt ist, unabdingbare Entscheidungsvoraussetzung. (T2)
- 10 ObS 100/92
nur T1
- 10 ObS 75/92
nur T1; Beis wie T2
- 10 ObS 197/92
Auch; nur T1; Beisatz: Medizinisches Leistungskalkül ist von amtswegen vollständig zu erheben. (T3)
- 10 ObS 245/92
nur T1
- 10 ObS 341/92
nur T1; Beisatz: Zu einer amtswegigen Prüfung ist das Gericht aber nur dann verpflichtet, wenn sich im Verfahren entsprechende Anhaltspunkte für einen Sachverhalt ergeben, der für die Entscheidung von Bedeutung sein kann. Das Gericht ist hingegen nicht verpflichtet, sein Verfahren auf alle denkbaren gesundheitlichen Einschränkungen zu erstrecken, für deren Vorliegen keine ausreichenden Hinweise bestehen. (T4)
- 10 ObS 44/93
nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Nur dann, wenn jeglicher Anhaltspunkt dafür fehlt, dass ein Versicherter eine angelernte Tätigkeit ausgeübt hat, bedarf es keiner weiteren Erhebungen und Feststellungen über die genaue Art der Hilfsarbeitertätigkeit (SSV - NF 6/46). (T5)
- 10 ObS 118/95
Auch; nur T1; Beis wie T4 nur: Zu einer amtswegigen Prüfung ist das Gericht aber nur dann verpflichtet, wenn sich im Verfahren entsprechende Anhaltspunkte für einen Sachverhalt ergeben, der für die Entscheidung von Bedeutung sein kann. (T6)
- 10 ObS 280/97t
Vgl; Beis wie T4 nur: Das Gericht ist hingegen nicht verpflichtet, sein Verfahren auf alle denkbaren gesundheitlichen Einschränkungen zu erstrecken, für deren Vorliegen keine ausreichenden Hinweise bestehen. (T7)
- 10 ObS 297/97t
Vgl auch; Beis wie T6
- 10 ObS 311/97a
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2
- 10 ObS 279/97w
Vgl auch
- 8 ObS 156/97t
Auch; nur T1; Beisatz:
§ 87 Abs 1 ASGG besteht auch in Sozialrechtssachen gemäß
§ 65 Abs 1 Z 7 ASGG (Geltendmachung von Insolvenz-Ausfallgeld). Gegenüber qualifiziert vertretenen Parteien wird sie jedoch durch das Vorbringen begrenzt. (T8) Veröff: SZ 70/214
- 10 ObS 217/98d
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T6
- 10 ObS 272/98t
Vgl auch; nur T1
- 10 ObS 81/99f
Vgl auch; nur T1; Beis wie T6
- 10 ObS 84/99x
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T6
- 10 ObS 130/99m
Vgl auch; nur T1; Beis wie T5
- 10 ObS 256/99s
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T5
- 10 ObS 136/00y
nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Da das Leistungskalkül eines Pensionswerbers von Amts wegen festzustellen ist, muss dieser daher auch nicht alle einzelnen Leiden behaupten. (T9)
- 10 ObS 69/00w
Vgl auch; Beis wie T6
- 10 ObS 251/00k
Vgl auch; Beis wie T7
- 10 ObS 348/00z
Vgl auch; nur T1; Beis wie T5
- 10 ObS 155/01v
Auch; nur T1
- 10 ObS 293/01p
Auch; Beisatz: Das Gericht hat die Pflicht, von Amts wegen alle entscheidungsrelevanten Tatsachen zu erheben, für die sich im Verfahren zumindest Anhaltspunkte ergeben. (T10)
- 10 ObS 7/02f
Auch; Beis wie T10
- 10 ObS 31/02k
Auch; Beis wie T10
- 10 ObS 254/02d
Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T5; Beis wie T10; Beisatz: Liegen entsprechende Anhaltspunkte für einen möglichen Berufsschutz vor, trifft den Versicherten im gerichtlichen Verfahren keine explizite Behauptungslast für die Inanspruchnahme eines Berufsschutzes. (T11)
- 10 ObS 159/02h
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Wenn nach dem Inhalt des Prozessvorbringens hierüber keine ausreichende Klarheit besteht und nach der Aktenlage nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden kann, dass der Versicherte nur als einfacher Hilfsarbeiter tätig war, hat das Gericht aufgrund der Bestimmung des
§ 87 Abs 1 ASGG diese Frage von Amts wegen zu überprüfen und hierüber Feststellungen zu treffen. (T12)
- 10 ObS 314/02b
Auch; nur: Das Gericht hat die Pflicht, die zum Beweis dieser Tatsachen notwendigen Beweise von Amts wegen aufzunehmen. (T13); Beis wie T6
- 10 ObS 28/03w
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T12
- 10 ObS 97/06x
Auch; Beis wie T6
- 10 ObS 22/07v
Auch; nur T1; Beis wie T6
- 10 ObS 46/08z
Auch; nur T1; Beisatz: Gegenüber qualifiziert vertretenen Parteien hat sich die amtswegige Beweisaufnahme gemäß
§ 87 Abs 1 ASGG innerhalb der - allerdings weit zu steckenden - Grenzen des Parteivorbringens zu bewegen. (T14)
- 10 ObS 69/08g
Auch; nur T1; Beis wie T14
- 10 ObS 70/08d
Auch; nur T1; Beis wie T14
- 10 ObS 68/08k
Auch
- 10 ObS 174/08y
Auch; Beisatz: Nach
§ 87 Abs 1 ASGG trifft das Gericht die Pflicht, von Amts wegen alle entscheidungsrelevanten Tatsachen zu erheben; zu einer solchen amtswegigen Prüfung ist das Gericht dann verpflichtet, wenn sich im Verfahren entsprechende Anhaltspunkte für einen Umstand ergeben, der für die Entscheidung. (T15); Beisatz: Hier: Es unterliegt keinem Zweifel, dass es sich bei dem (im Verfahren offen gelegten) Geburtsdatum der Klägerin um einen Umstand handelt, der im Fall der Anwendbarkeit des
§ 180 ASVG von maßgeblicher Bedeutung für die Entscheidung ist. (T16)
- 10 ObS 16/09i
Auch; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T12
- 10 ObS 104/09f
Auch; Beis ähnlich wie T6
- 10 ObS 79/11g
Auch; Beis wie T4
- 10 ObS 134/16b
Entscheidungstext OGH 20.12.2016 10 ObS 134/16b
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Zur Frage überschießender Festellungen. (T17)
- 10 ObS 92/17b
Vgl auch; Beis wie T2
- 10 ObS 119/20b
Beis wie T14