Norm
ASVG §176 Abs1 Z7Rechtssatz
Bei einem Unfall auf der Heimfahrt von einer Jahreshauptversammlung ist entscheidend, ob das verletzte Mitglied der freiwilligen Feuerwehr annehmen durfte und musste, dass bei der Versammlung der Ausbildung zuzuordnende Kenntnisse vermittelt werden, und das es deshalb zum Besuch der Versammlung verpflichtet ist (hier: Vorarlberg). Der Versicherungsschutz ist nicht davon abhängig, ob sich der Unfall bei der Ausbildung ereignete; es kommt vielmehr darauf an, ob er auf eine im Rahmen der Ausbildung obliegende Pflicht zurückzuführen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084286Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.03.2021