RS OGH 1988/12/20 10ObS298/88, 10ObS135/89, 10ObS175/90 (10ObS176/90), 10ObS63/92, 10ObS284/92, 10Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1988
beobachten
merken

Norm

ASVG §176 Abs1 Z7

Rechtssatz

Bei einem Unfall auf der Heimfahrt von einer Jahreshauptversammlung ist entscheidend, ob das verletzte Mitglied der freiwilligen Feuerwehr annehmen durfte und musste, dass bei der Versammlung der Ausbildung zuzuordnende Kenntnisse vermittelt werden, und das es deshalb zum Besuch der Versammlung verpflichtet ist (hier: Vorarlberg). Der Versicherungsschutz ist nicht davon abhängig, ob sich der Unfall bei der Ausbildung ereignete; es kommt vielmehr darauf an, ob er auf eine im Rahmen der Ausbildung obliegende Pflicht zurückzuführen ist.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 298/88
    Entscheidungstext OGH 20.12.1988 10 ObS 298/88
    Veröff: SSV-NF 2/140
  • 10 ObS 135/89
    Entscheidungstext OGH 09.05.1989 10 ObS 135/89
    nur: Der Versicherungsschutz ist nicht davon abhängig, ob sich der Unfall bei der Ausbildung ereignete; es kommt vielmehr darauf an, ob er auf eine im Rahmen der Ausbildung obliegende Pflicht zurückzuführen ist. (T1)
    Beisatz: Eine bloß zu Informationszwecken aus eigenem Interesse erfolgte oder beabsichtigte Teilnahme reicht nicht aus, um den Versicherungsschutz in Ausübung der den Mitgliedern von Freiwilligen Feuerwehren obliegenden Pflichten zu begründen. (T2)
    Veröff: SSV-NF 3/60
  • 10 ObS 175/90
    Entscheidungstext OGH 25.09.1990 10 ObS 175/90
    nur T1; Veröff: SSV-NF 4/112
  • 10 ObS 63/92
    Entscheidungstext OGH 10.11.1992 10 ObS 63/92
    Auch; nur: Bei einem Unfall auf der Heimfahrt von einer Jahreshauptversammlung ist entscheidend, ob das verletzte Mitglied der freiwilligen Feuerwehr annehmen durfte und musste, dass bei der Versammlung der Ausbildung zuzuordnende Kenntnisse vermittelt werden, und das es deshalb zum Besuch der Versammlung verpflichtet ist. (T3)
    Beisatz: Unter dem Begriff "Ausbildung" ist nur die Vermittlung von Kenntnissen, die bei Einsatzfällen gebraucht werden, zu verstehen. (T4)
    Veröff: SZ 65/148
  • 10 ObS 284/92
    Entscheidungstext OGH 23.02.1993 10 ObS 284/92
    nur T1; Beisatz: Hier: Unfall bei Montage der Weihnachtsbeleuchtung. (T5)
  • 10 ObS 312/97y
    Entscheidungstext OGH 04.11.1997 10 ObS 312/97y
    Auch; nur T1
  • 10 ObS 308/00t
    Entscheidungstext OGH 05.12.2000 10 ObS 308/00t
    nur T1; Beisatz: Hier: Im Ausland unternommene Bergtour eines Mitgliedes des Bergrettungsdienstes, die für seine Bergrettungsarbeit in der Heimat von Nutzen sein sollte und somit mittelbar im Interesse des Bergrettungsdienstes gelegen war, jedoch keine verpflichtende Schulung im Rahmen der Ausbildung darstellte. (T6)
  • 10 ObS 42/17z
    Entscheidungstext OGH 18.05.2017 10 ObS 42/17z
    Vgl aber; Beisatz: Kein Versicherungsschutz, wenn der erforderliche unmittelbare Zusammenhang mit dem gesetzlichen oder satzungsgemäßen Wirkungsbereich der Hilfsorganisation (hier: der Freiwilligen Feuerwehr) tatsächlich nicht besteht. (T7)
    Beisatz: Es ist einer Hilfsorganisation nicht möglich, den nach § 176 Abs 2 Z 7 ASVG gegebenen Versicherungsschutz ihrer Mitglieder durch Erteilung entsprechender Aufträge an ihre Mitglieder über den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereich hinaus auszudehnen. (so bereits 10 ObS 70/12k). (T8)
  • 10 ObS 96/20w
    Entscheidungstext OGH 19.01.2021 10 ObS 96/20w
    nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Kein Versicherungsschutz eines Teilnehmers bei einem Ausflug der Feuerwehrjugend in ein "Erlebnisbad". (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084286

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten