Norm
AbkSozSi Österreich - BRD BGBl 1969/382 Art1 Z11Rechtssatz
Ausfallzeiten sind nur als gleichgestellte Zeiten Versicherungszeiten, soweit sie Beitragszeiten gleichstehen. Dies ist jedoch hinsichtlich der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen der Wartezeit nur ausnahmsweise der Fall, und zwar bei der Erfüllung der Wartezeit von fünfunddreißig anrechnungsfähigen Versicherungsjahren für das vorgezogene Altersruhegeld im Sinne des § 1248 Abs 7 Satz 1 RVO und bei der Ermittlung der vierhundertzwanzig für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungsmonate bei der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer im Sinne des § 253 b Abs 1 lit b ASVG. Darüberhinaus stehen die Ausfallzeiten jedoch Beitragszeiten nur für die Bemessung der Leistung gleich, weshalb sie auch nur insoweit "gleichgestellte Zeiten" und damit "Versicherungszeiten" im Sinne des Art 1 Z 11 und 12 und des Art 26 Abs 1 Abk sind.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0014638Dokumentnummer
JJR_19881220_OGH0002_010OBS00327_8800000_001