RS OGH 1988/12/20 10ObS333/88, 10ObS88/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1988
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Norm

JN §20 Z4
ZPO §477 Abs1 Z1 D1

Rechtssatz

Eine Person, die auf der Vollmacht als Vertreter einer Prozeßpartei aufscheint, ist vom Laienrichteramt auch dann ausgeschlossen, wenn Sie in diesem Fall keinerlei Beratungstätigkeit oder Vertretungstätigkeit ausgeübt hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0041980

Dokumentnummer

JJR_19881220_OGH0002_010OBS00333_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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