Norm
JN §20 Z4Rechtssatz
Eine Person, die auf der Vollmacht als Vertreter einer Prozeßpartei aufscheint, ist vom Laienrichteramt auch dann ausgeschlossen, wenn Sie in diesem Fall keinerlei Beratungstätigkeit oder Vertretungstätigkeit ausgeübt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0041980Dokumentnummer
JJR_19881220_OGH0002_010OBS00333_8800000_001