RS OGH 1988/12/20 2Ob157/88

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Veröffentlicht am 20.12.1988
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Norm

StVO §19 AIIa

Rechtssatz

Die Bedachtnahme auf die Sicherheit des Verkehrs erfordert es, daß einer im Gesetz ausdrücklich festgelegten Vorrangregel nur durch eine klare Anordnung des Gesetzgebers die Wirksamkeit unter bestimmten Voraussetzungen, deren tatsächliches Vorliegen für die davon betroffenen Verkehrsteilnehmer auch erkennbar sein muß, genommen werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0074731

Dokumentnummer

JJR_19881220_OGH0002_0020OB00157_8800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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