Norm
StVO §19 AIIaRechtssatz
Die Bedachtnahme auf die Sicherheit des Verkehrs erfordert es, daß einer im Gesetz ausdrücklich festgelegten Vorrangregel nur durch eine klare Anordnung des Gesetzgebers die Wirksamkeit unter bestimmten Voraussetzungen, deren tatsächliches Vorliegen für die davon betroffenen Verkehrsteilnehmer auch erkennbar sein muß, genommen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0074731Dokumentnummer
JJR_19881220_OGH0002_0020OB00157_8800000_003