Norm
StGB §31Rechtssatz
§ 31 StGB ist nur dann anzuwenden, wenn im früheren Urteil eine Strafe tatsächlich ausgesprochen wurde. Fand hingegen im früheren Urteil ein Absehen von der Strafe statt, so kommt eine "Zusatzstrafe" schon begrifflich nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0090690Dokumentnummer
JJR_19881220_OGH0002_0110OS00155_8800000_001