RS OGH 1988/12/20 11Os142/88 (11Os143/88)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1988
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Norm

StPO §258 Abs2 Bb
StPO §281 Abs1 Z5 B

Rechtssatz

Soweit das Gericht bloß deshalb den Angaben eines Zeugen den Glauben versagte, weil er nur Sonderschulbildung, sich vor Gericht "nicht ordnungsgemäß" artikuliert sowie langsam und stockend gesprochen habe, liegt eine die Frage der Beweiskraft dieser Zeugenaussage im Kern nicht erfassende, an Willkür grenzende Scheinbegründung vor.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 142/88
    Entscheidungstext OGH 20.12.1988 11 Os 142/88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0098444

Dokumentnummer

JJR_19881220_OGH0002_0110OS00142_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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