Norm
StPO §258 Abs2 BbRechtssatz
Soweit das Gericht bloß deshalb den Angaben eines Zeugen den Glauben versagte, weil er nur Sonderschulbildung, sich vor Gericht "nicht ordnungsgemäß" artikuliert sowie langsam und stockend gesprochen habe, liegt eine die Frage der Beweiskraft dieser Zeugenaussage im Kern nicht erfassende, an Willkür grenzende Scheinbegründung vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0098444Dokumentnummer
JJR_19881220_OGH0002_0110OS00142_8800000_001