Norm
StGB §223 Abs2Rechtssatz
Wird eine Urkunde trotz einer in einem bestimmten Punkt erfolgten Verfälschung im Rechtsverkehr verwendet, so entspricht dies § 223 Abs 2 StGB nur dann, wenn diese Verfälschung für die konkrete Verwendung bedeutsam war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0095847Dokumentnummer
JJR_19881221_OGH0002_0140OS00183_8800000_002