Norm
StPO §270 Abs2 Z5Rechtssatz
Der Umstand, dass das Urteil entgegen § 270 Abs 2 Z 5 StPO die Erwägung nicht anführt, von denen das Gericht bei der Entscheidung einer Rechtsfrage geleitet wurde, stellt keinen der im § 281 Abs 1 StPO taxativ aufgezählten Nichtigkeitsgründe her (SSt 20/70 im Text uva).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0098676Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.04.2019