RS OGH 1988/12/22 8Ob49/88

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Veröffentlicht am 22.12.1988
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Norm

KO §83

Rechtssatz

Die Entscheidung darüber, ob die gegen die Masse geltend gemachte Forderung zu befriedigen ist oder ob ihre Liquidierung aus was immer für einem Grund, auch aus dem ihrer mangelnden Qualität als Masseforderung, zu verweigern ist, fällt als typische Maßnahme der Geschäftsführung in die Zuständigkeit des Masseverwalters (so schon 5 Ob 332/87).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0065155

Dokumentnummer

JJR_19881222_OGH0002_0080OB00049_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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