Norm
ABGB §1175 A1Rechtssatz
Im Rahmen der Familie darf eine über das sonst bei Personengesellschaften gewöhnlich zu fordernde Maß hinausgehende wechselseitige Toleranz und Bereitschaft zur Vermeidung und Bereinigung von Konflikten verlangt werden; dieses Verhaltensgebot findet freilich im Rahmen der Zumutbarkeit seine Grenzen und darf vom anderen Teil auch nicht mißbräuchlich überfordert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0022251Dokumentnummer
JJR_19881222_OGH0002_0080OB00648_8800000_002