Norm
StGB §99 DRechtssatz
Weder ist § 99 StGB gegenüber § 105 StGB schlechthin subsidiär, noch trifft dies auf das Delikt der Nötigung gegenüber dem der Freiheitsentziehung zu. Allerdings kann in Fällen, in denen der Freiheitsentzug zugleich Mittel zur Begehung eines anderen Delikts ist, § 99 StGB unter dem Gesichtspunkt der Konsumtion (Freiheitsentziehung als "typische Begleittat") zurücktreten. Geht aber der Eingriff in die persönliche Bewegungsfreiheit des Tatopfers deutlich über das zur Verfolgung des anderen strafgesetzwidrigen Zweckes erforderliche Ausmaß hinaus, so ist echte Konkurrenz beider Delikte anzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0093064Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.03.2021