Norm
AO §67 Abs1Rechtssatz
Kann die seinerzeitige Einstellung des Ausgleichsverfahrens nicht mehr beseitigt werden, weil in der Zwischenzeit der Einstellungsgrund des § 67 Abs 1 Z 2 AO verwirklicht wurde, so ist eine Wiederaufnahmsklage auch bei Erweislichkeit von Tatsachen, die die seinerzeitige Einstellung als unrichtig aufzeigen, unzulässig und bereits im Vorprüfungsverfahren zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0044673Dokumentnummer
JJR_19881222_OGH0002_0080OB00003_8800000_001