RS OGH 1989/1/10 4Ob606/88, 5Ob587/89, 1Ob2342/96k, 8Ob76/19p, 2Ob221/21w

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Veröffentlicht am 10.01.1989
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Norm

ABGB §572
ABGB §901 I4

Rechtssatz

Das Gesetz stellt an den Nachweis des Kausalzusammenhanges zwischen Beweggrund und Irrtum ganz besonders strenge Anforderungen; auch unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden können nur dann angefochten werden, wenn der irrige Beweggrund ausschließlich kausal für ihr Zustandekommen war. Der bloße Nachweis eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen einer irrtümlichen Vorstellung des Geschenkgebers und der Schenkung reicht nicht aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0012446

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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