Norm
ABGB §572Rechtssatz
Wollte der Geschenkgeber durch die Schenkung und die mit ihr verbundene rechtliche ( ungeeignete ) Konstruktion die Unteilbarkeit einer Liegenschaft erreichen, so liegt kein Geschäftsirrtum, sondern insoweit ein Irrtum über den "Endzweck der Einigung" im Sinne des § 901 ABGB vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0012440Dokumentnummer
JJR_19890110_OGH0002_0040OB00606_8800000_002