Norm
MRG §17 Abs2Rechtssatz
Ein Aufzug ist eine Treppe im Sinne des § 17 Abs 2 MRG nicht gleichzuhalten, wenn er auch wie diese der Verbindung verschiedener Geschosse durch Überwindung des Höhenunterschiedes dienen mag. Hier handelt es sich um einen zur geschäftlichen Betätigung des Geschäftsraummieters verwendbaren Aufzug innerhalb des Mietgegenstandes, der mit einer Querschnittfläche (Bodenfläche) in die Nutzfläche ebenso einzubeziehen ist wie Geschäftsräume, in welchen die Heizungsanlage für die Geschäftsräumlichkeit eingerichtet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0069953Dokumentnummer
JJR_19890110_OGH0002_0050OB00105_8800000_001