Norm
ASVG §255 ARechtssatz
Hat ein PVAng-Versicherter, dessen Versicherungszeiten überwiegend auf eine Beschäftigung zurückgehen, die gemäß § 13 ASVG die Zugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Arbeiter begründet hätte, so sind die Voraussetzungen für seinen Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension nicht nach § 273 ASVG zu beurteilen, sondern es ist § 255 ASVG analog anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084342Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.11.2013