RS OGH 1989/1/10 4Ob103/88

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Veröffentlicht am 10.01.1989
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Norm

UWG §2 D10

Rechtssatz

Schon die blickfangmäßige Hervorhebung des Namens des Unternehmens in dessen Geschäftsräumlichkeiten das werbende Unternehmen seinen Verkaufsplatz hat, ("shop in shop") und das Fehlen jeglichen Hinweisen darauf, daß tatsächlich ein anderes Unternehmen wirbt, kann beim Publikum, das beim Lesen von Werbeankündigungen üblicherweise nicht genaue Überlegungen anstellt, den Eindruck erwecken, daß es sich tatsächlich um eine Werbung des damit bezeichneten Unternehmens handelt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0078642

Dokumentnummer

JJR_19890110_OGH0002_0040OB00103_8800000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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