RS OGH 1989/1/10 1Ob774/78, 8Ob502/84, 1Ob178/15f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.01.1989
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Norm

JN §104 A
JN §104 C
JN §104 H

Rechtssatz

Der Kläger, der sich auf eine von seinem Bevollmächtigten getroffene schriftliche Zuständigkeitsvereinbarung stützt, muß keine Urkunde über die Bevollmächtigung vorlegen, weil allein schon in der Einbringung der Klage unter Berufung auf die vorgelegte Urkunde über die Zuständigkeitsvereinbarung die Genehmigung der allenfalls ohne Vollmacht getroffenen Vereinbarung liegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0046830

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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