Norm
ABGB §364c B3Rechtssatz
Der Begünstigte (Verbotsberechtigte) hat vom Unterbleiben der Veräußerung oder Belastung allein keinen Vorteil; die Bedeutung des Verbotes ist nur im Zusammenhang mit anderen Rechtslagen zu bestimmen. Insbesondere kann es erbrechtliche Erwartungen dadurch sichern, daß die Sache im Vermögen des belasteten Liegenschaftseigentümers bleibt und dadurch nach dessen Ableben dem Verbotsberechtigten zB als gesetzlichem Erben zufällt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0010747Dokumentnummer
JJR_19890110_OGH0002_0040OB00627_8800000_001