Norm
HGB §128Rechtssatz
Der Wortlaut des Gesetzes, wonach die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern (als Gesamtschuldner) persönlich haften, bietet auch keine Handhabe dafür, einzelne Gesellschafter von der Haftung für deliktische Unterlassungspflichten auszunehmen, nur weil sie sich an der Begehung des Deliktes nicht beteiligt haben. Auch bei Unterlassungspflichten besteht eine Schuld jedes einzelnen Gesellschafters.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0061719Dokumentnummer
JJR_19890110_OGH0002_0040OB00103_8800000_002