RS OGH 1989/1/10 4Ob506/89

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Veröffentlicht am 10.01.1989
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Norm

ABGB §512

Rechtssatz

Ob der Fruchtnießer die von ihm geernteten Früchte verkauft oder selbst ( mit seiner Familie ) verbraucht, macht keinen Unterschied; auch im letzteren Fall hat er einen Ertrag. Bei Berechnung des reinen Ertrages im Sinne des § 512 ABGB ist dann der Geldbetrag einzusetzen, den der Dienstbarkeitsberechtigte bei Veräußerung der Früchte erzielt hätte. Nichts anderes kann aber dann gelten, wenn der Fruchtgenießer das dienende Gebäude, anstatt es zu vermieten, selbst bewohnt; dann muß eben als Ertrag der erzielbare Mieterlös veranschlagt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0011887

Dokumentnummer

JJR_19890110_OGH0002_0040OB00506_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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