RS OGH 1989/1/10 4Ob606/88, 7Ob526/96

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Veröffentlicht am 10.01.1989
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Norm

ABGB §572
ABGB §901 I4

Rechtssatz

Die Berücksichtigung des Motivirrtums erklärt sich in beiden Fällen daraus, daß bei unentgeltlichen Geschäften das Vertrauen des Empfängers ganz allgemein schwächer geschützt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0012444

Dokumentnummer

JJR_19890110_OGH0002_0040OB00606_8800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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