Norm
ABGB §572Rechtssatz
Die Berücksichtigung des Motivirrtums erklärt sich in beiden Fällen daraus, daß bei unentgeltlichen Geschäften das Vertrauen des Empfängers ganz allgemein schwächer geschützt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0012444Dokumentnummer
JJR_19890110_OGH0002_0040OB00606_8800000_003