Norm
ZPO §502 Abs1 HIII4Rechtssatz
Die Zinsminderung gemäß § 1096 ABGB setzt entweder einen Mangel des Bestandgegenstandes selbst oder ein vom Bestandgeber gesetztes, zumindest aber von ihm zu vertretendes Verhalten voraus, durch das die bedungene Benützung des Bestandgegenstandes - aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen - beeinträchtigt oder gehindert wird. Ein solcher Mangel liegt aber nicht schon darin, daß in dem Haus, in dem sich das vermietete Geschäftslokal befindet, ein den Mieter konkurrenzierendes Geschäft vorhanden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0021288Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.08.2021