RS OGH 1989/1/10 4Ob614/88 (4Ob615/88), 2Ob567/89, 8Ob610/90 (8Ob679/90), 4Ob1512/96, 9Ob43/98h, 9Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.01.1989
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Norm

ZPO §502 Abs1 HIII4
ABGB §1096 B
ABGB §1096 C

Rechtssatz

Die Zinsminderung gemäß § 1096 ABGB setzt entweder einen Mangel des Bestandgegenstandes selbst oder ein vom Bestandgeber gesetztes, zumindest aber von ihm zu vertretendes Verhalten voraus, durch das die bedungene Benützung des Bestandgegenstandes - aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen - beeinträchtigt oder gehindert wird. Ein solcher Mangel liegt aber nicht schon darin, daß in dem Haus, in dem sich das vermietete Geschäftslokal befindet, ein den Mieter konkurrenzierendes Geschäft vorhanden ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 614/88
    Entscheidungstext OGH 10.01.1989 4 Ob 614/88
    Veröff: JBl 1989,381
  • 2 Ob 567/89
    Entscheidungstext OGH 14.11.1989 2 Ob 567/89
  • 8 Ob 610/90
    Entscheidungstext OGH 13.12.1990 8 Ob 610/90
    Auch; Veröff: SZ 63/220
  • 4 Ob 1512/96
    Entscheidungstext OGH 30.01.1996 4 Ob 1512/96
    Auch; Beisatz: Hier: Berücksichtigung der Teilvermietung des Bestandobjektes durch den Kläger an einen Dritten in der Form einer Zinsminderung. (T1)
  • 9 Ob 43/98h
    Entscheidungstext OGH 15.04.1998 9 Ob 43/98h
    Auch; nur: Die Zinsminderung gemäß § 1096 ABGB setzt entweder einen Mangel des Bestandgegenstandes selbst oder ein vom Bestandgeber gesetztes, zumindest aber von ihm zu vertretendes Verhalten voraus, durch das die bedungene Benützung des Bestandgegenstandes - aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen - beeinträchtigt oder gehindert wird. (T2)
  • 9 Ob 348/98m
    Entscheidungstext OGH 10.02.1999 9 Ob 348/98m
    nur T2
  • 1 Ob 89/02y
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 89/02y
    Ähnlich; Beisatz: Der Beklagte muss diese Lärmentwicklung durch den LKW-Verkehr auf einer vom Bestandobjekt etwa 100m entfernten Bundesstraße schon deshalb in Kauf nehmen, weil mangels anderer Vereinbarung eine "mittlere Brauchbarkeit" des Bestandobjekts zu Grunde zu legen und anzunehmen ist. (T3)
  • 1 Ob 113/02b
    Entscheidungstext OGH 14.10.2002 1 Ob 113/02b
    Verstärkter Senat; Veröff: SZ 2002/132
  • 1 Ob 306/02k
    Entscheidungstext OGH 24.02.2003 1 Ob 306/02k
    Auch; Beisatz: Die Ursachen für die Beeinträchtigung des Gebrauchsnutzens der Bestandsache müssen dem Bestandgeber zumindest zurechenbar sein. Dabei wird das Verhalten Dritter in den erörterten Grenzen in den Zurechnungskonnex einbezogen. (T4) Beisatz: Ein Zurechnungskonnex ist für den Fall von Einflussmöglichkeiten des Bestandgebers (allein) nicht maßgebend. (T5) Beisatz: Jeder Vertragspartner hat die Nachteile zu tragen, die sich aus seiner Sphäre ergeben. (T6)
    Veröff: SZ 2003/18
  • 9 Ob 54/04p
    Entscheidungstext OGH 09.06.2004 9 Ob 54/04p
    Vgl auch; Beis wie T6
  • 6 Ob 356/04b
    Entscheidungstext OGH 10.01.2005 6 Ob 356/04b
    Beisatz: Für Inhalt und Umfang der den Bestandgeber obliegenden Schutzpflichten sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich, denen-vom Fall hier nicht vorliegender grober Fehlbeurteilung abgesehen-keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt. (T7)
  • 4 Ob 53/08k
    Entscheidungstext OGH 20.05.2008 4 Ob 53/08k
    Auch; Beis wie T7
  • 6 Ob 40/08p
    Entscheidungstext OGH 13.03.2008 6 Ob 40/08p
    Vgl; Beis wie T7
  • 7 Ob 56/17m
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 7 Ob 56/17m
    Vgl; Beis wie T7
  • 4 Ob 18/21g
    Entscheidungstext OGH 27.05.2021 4 Ob 18/21g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0021288

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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