RS OGH 1989/1/10 4Ob627/88, 2Ob104/09x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.01.1989
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Norm

ABGB §364c B3
ABGB §364c D3
ABGB §1358

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, ob der nach § 364 c ABGB Verbotsberechtigte ( Begünstigte ) trotz Fehlens einer Sachhaftung zur Wahrung seines Verbotsrechtes ( und des damit gesicherten künftigen Vermögensanfalls ) ein Einlösungsrecht hat, ist entscheidend, dass der Gesetzgeber auch anderen Personen, die nicht mit bestimmten Vermögensstücken haften, zur Wahrung bestimmter Interessenlagen das Recht zubilligt, fremde Schulden selbst gegen den Willen der Beteiligten ( vor allem des Schuldners ) zu zahlen. Das Einlösungsrecht muss umso mehr dem Verbotsberechtigten eingeräumt werden, der durch eine Versteigerung der Liegenschaft überhaupt die Möglichkeit verlieren würde, jene Rechte, deren künftigen Anfall das einverleibte Veräußerungs- und Belastungsverbot schützen soll, zu erwerben ( ähnl 5 Ob 318/87 ).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 627/88
    Entscheidungstext OGH 10.01.1989 4 Ob 627/88
    JBl 1989,440 = RdW 1989,126 = SZ 62/2 = ÖBA 1989,825
  • 2 Ob 104/09x
    Entscheidungstext OGH 28.09.2009 2 Ob 104/09x
    Auch; Beisatz: Im Fall einer Höchstbetragshypothek und einer den Höchstbetrag übersteigenden Forderung ist die Überweisung des Höchstbetrags zur wirksamen Ausübung des Einlösungsrechts ausreichend. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0010749

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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