Norm
ABGB §364c B3Rechtssatz
Für die Beurteilung der Frage, ob der nach § 364 c ABGB Verbotsberechtigte ( Begünstigte ) trotz Fehlens einer Sachhaftung zur Wahrung seines Verbotsrechtes ( und des damit gesicherten künftigen Vermögensanfalls ) ein Einlösungsrecht hat, ist entscheidend, dass der Gesetzgeber auch anderen Personen, die nicht mit bestimmten Vermögensstücken haften, zur Wahrung bestimmter Interessenlagen das Recht zubilligt, fremde Schulden selbst gegen den Willen der Beteiligten ( vor allem des Schuldners ) zu zahlen. Das Einlösungsrecht muss umso mehr dem Verbotsberechtigten eingeräumt werden, der durch eine Versteigerung der Liegenschaft überhaupt die Möglichkeit verlieren würde, jene Rechte, deren künftigen Anfall das einverleibte Veräußerungs- und Belastungsverbot schützen soll, zu erwerben ( ähnl 5 Ob 318/87 ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0010749Zuletzt aktualisiert am
30.12.2009