Norm
AußStrG §9 A2cRechtssatz
Dem Bezirksjugendamt kommt keine Rechtsmittellegitimation gegen den Beschluß zu, mit dem es zum Rückersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse nach § 22 Abs 1 UVG verpflichtet wurde, da die Zahlungspflicht immer nur die Gebietskörperschaft treffen kann, der das Bezirksjugendamt zuzurechnen ist. Durch die unrichtige Formulierung des Erstgerichtes wurde eine Rückersatzverpflichtung dieses Amtes, das wohl Vertreter des Kindes war, aber keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, nicht begründet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0006818Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.08.2020