RS OGH 1989/1/10 4Ob103/88

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Veröffentlicht am 10.01.1989
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Norm

HGB §128
UWG §15
UWG §18

Rechtssatz

Die Ablehnung der Haftung des an einem Wettbewerbsverstoß nicht beteiligten Gesellschafters einer OHG für die sich daraus ergebenden Unterlassungsansprüche würde zu dem unbilligen Ergebnis führen, daß ein solcher Gesellschafter auch nicht für den - gemäß § 15 UWG vom Unterlassungsanspruch umfaßten - Beseitungsanspruch haften würde; in diesem Umfang sichert nämlich die Haftung des Gesellschafters schon primär die Realisierbarkeit des Anspruches gegen die Gesellschaft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0061698

Dokumentnummer

JJR_19890110_OGH0002_0040OB00103_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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