Norm
KO §83Rechtssatz
Auch das Fehlen einer ausdrücklichen Genehmigung zur Erhebung der (Anfechtungsklage) Klage macht die Klage weder unzulässig noch unschlüssig. Der Masseverwalter ist in seiner Amtsbefugnismitwirkung nach außen grundsätzlich nicht beschränkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0065157Dokumentnummer
JJR_19890110_OGH0002_0040OB00607_8800000_001