Norm
ABGB §1358Rechtssatz
Das Einlösungsrecht des Anfechtungsgegners nach § 17 AnfO sichert das Interesse an der Aufrechterhaltung der angefochtenen Rechtshandlung (insbesondere eines angefochtenen Rechtsgeschäftes) dadurch, daß sich der Anfechtungsgegner von dem Anfechtungsanspruch durch Bezahlung der dem anfechtenden Gläubiger gegen den Schuldner zustehenden Forderung befreien kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0032315Dokumentnummer
JJR_19890110_OGH0002_0040OB00627_8800000_007