Norm
ASVG §255 Abs3 ERechtssatz
Unter den bisher vom Versicherten ausgeübten Tätigkeiten im Sinn des § 255 Abs 3 ASVG können nur solche verstanden werden, bei denen nach österreichischem Recht Versicherungszeiten erworben wurden. Zeiten der Beschäftigung im Ausland, die mangels einer zwischenstaatlichen Vereinbarung in Österreich nicht als Versicherungszeiten zählen, können nicht berücksichtigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085106Dokumentnummer
JJR_19890110_OGH0002_010OBS00355_8800000_001