RS OGH 1989/1/10 10ObS355/88

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Veröffentlicht am 10.01.1989
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Norm

ASVG §255 Abs3 E

Rechtssatz

Unter den bisher vom Versicherten ausgeübten Tätigkeiten im Sinn des § 255 Abs 3 ASVG können nur solche verstanden werden, bei denen nach österreichischem Recht Versicherungszeiten erworben wurden. Zeiten der Beschäftigung im Ausland, die mangels einer zwischenstaatlichen Vereinbarung in Österreich nicht als Versicherungszeiten zählen, können nicht berücksichtigt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085106

Dokumentnummer

JJR_19890110_OGH0002_010OBS00355_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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