Norm
ZPO §146 IIIRechtssatz
Die Unkenntnis wesentlicher Verfahrensvorschriften (hier: § 39 Abs 4 ASGG) durch einen Rechtsanwalt beruht auf grober Fahrlässigkeit und übersteigt daher den Grad jenes Verschuldens, das nach dem Gesetz der Bewilligung einer Wiedereinsetzung nicht entgegensteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0036893Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016